Rn. 472

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wie oben bereits ausgeführt, wird der effektive Teil der Wertänderung eines Sicherungsgeschäfts beim Cashflow-Hedge, in der Cashflow-Hedge-Rücklage (cashflow hedge reserve) im "Sonstigen Ergebnis" (OCI) als EK-Komponente erfasst (vgl. GAAP-EY (2017), S. 4150).

Bei Absicherung von Gruppen von Grundgeschäften i. R.v. Cashflow-Hedges hängt die Darstellung in der (Gesamt-)Ergebnisrechnung davon ab, ob eine Bruttoposition oder eine Nettoposition abgesichert wird (vgl. GAAP-EY (2017), S. 4152; IFRS 9.B6.6.13ff.).

Falls bei der Absicherung von Bruttopositionen durch die zugrunde liegende abgesicherte Transaktion in der GuV nur ein Posten betroffen ist, wird der aus der Cashflow-Hedge-Rücklage in die GuV umgegliederte Betrag diesem GuV-Posten zugeordnet. Sollten hingegen bei der Absicherung der Bruttoposition die Grundgeschäfte auf unterschiedliche Ergebnispositionen Auswirkungen haben, werden die umgegliederten Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument diesen anteilig zugeordnet. Diese Zuordnung hat dabei systematisch und sachgerecht zu erfolgen und darf nicht zum Bruttoausweis eines Nettogewinns oder -verlusts aus dem einzelnen Sicherungsinstrument führen (vgl. IFRS 9.B6.6.14). Abgesicherte Nettopositionen i. R.e. Cashflow-Hedges sind auf Fremdwährungsrisiken beschränkt (vgl. IFRS 9.6.6.1(c)). Die aus dem EK umgegliederten Beträge aus den Sicherungsgewinnen werden in der GuV in einem separaten Posten dargestellt (vgl. IFRS 9.6.6.4 und B6.6.15; des Weiteren GAAP-EY (2017), S. 4152; Kuhn/Hachmeister (2015), Teil F, Rn. 440).

Bei der Darstellung von Fair Value-Hedges wird der erfolgswirksame Effekt aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments in der GuV erfasst. Der Buchwert des Grundgeschäfts wird um die Wertänderung aus der Absicherung angepasst und ebenso erfolgswirksam in der GuV berücksichtigt (vgl. GAAP-EY (2017), S. 4151; eine Ausnahme von dieser Vorgehensweise stellt die Absicherung von EK-Instrumenten dar, deren Wertänderungen generell erfolgsneutral im "Sonstigen Ergebnis" erfasst wird (vgl. IFRS 9.6.5.8)). Auch für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als Gruppe in einem Fair Value-Hedge abgesichert werden, ist der Gewinn oder Verlust über die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz als Buchwertanpassung(en) den betreffenden Einzelposten nach IFRS 9.6.5.8(b) zuzuordnen (vgl. IFRS 9.6.6.5). Im Falle eines Fair Value-Hedges einer Nettoposition aus einer Gruppe von Grundgeschäften, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Ergebnispositionen bzw. das "Sonstige Ergebnis" betrifft, sind die Sicherungsgewinne oder -verluste davon getrennt in einem separaten Posten zu erfassen (vgl. IFRS 9.6.6.4 und B6.6.16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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