Rn. 83

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Vorabausschüttungen (auch als ›Gewinnvorschüsse‹, ›Abschlagszahlungen‹, ›Zwischendividende‹ etc. bezeichnet) sind offen vorgenommene Vorauszahlungen der Gesellschaft auf einen bereits erzielten oder erst künftig und wahrscheinlich zu erwartenden Gewinn, welche vor Feststellung des JA für das betreffende GJ erfolgen. Sie sind bei einer GmbH nach ganz überwiegender Auffassung sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässig, ohne an die besonderen Voraussetzungen des § 59 AktG (z. B. Zahlung erst nach Ablauf des GJ) ­gebunden zu sein (vgl. Müller 2006, § 29, GmbHG Rn. 135; beachte auch BFH-Urt. v 27.01.1977, BStBl. II 1977, S. 491 ff.; Lutter/Hommelhoff 2009, § 29 GmbHG, Rn. 45 ff., ­Langhein 2011, § 29 GmbHG, Rn. 64).

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