Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 152
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 wird im Gegensatz zur Vorgängerregelung, bei der die Festsetzung von Ordnungsgeld nur auf Antrag erfolgte, von Amts wegen betrieben (vgl. BilR-HB (2018), Kap. B/I, Rn. 185ff.; Grashoff, DB 2006, S. 2641; Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 23; Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.). Gemäß § 335 Abs. 2 Satz 2 ist es ein Justizverwaltungsverfahren, auf das nach § 335 Abs. 2 Satz 1 die §§ 15–19, 40 Abs. 1, 388 Abs. 1, 389 Abs. 3, 390 Abs. 2 bis 6 FamFG sowie die §§ 11 Nr. 1f., 12 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2f., 14f., 20 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 1, 23 und 26 VwVfG Anwendung finden. Da es sich nicht mehr um ein originäres Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, wurde der explizite Verweis auf die einzelnen anzuwendenden Vorschriften des FamFG sowie VwVfG in § 335 erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 82).
Rn. 152a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Um eine elektronische Aktenführung und Kommunikation zu ermöglichen, verweist § 335 Abs. 2a auf entsprechende Regelungen des OWiG (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 30; Beck Bil-Komm. (2022), § 335 HGB, Rn. 29). Zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation kann das BMJ ohne Zustimmungserfordernis des BR eine Rechts-VO erlassen. Deren mögliche Inhalte werden in § 335 Abs. 7 HGB konkretisiert. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechts-VO kann auch auf das BfJ übertragen werden.
Rn. 152b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die das UN-Register führende Stelle überprüft nach § 329 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen, dass die einzureichenden Unterlagen sowohl fristgerecht als auch vollständig eingereicht wurden (vgl. Weyand, StuB 2007, S. 935 (936); Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.; BilR-HB (2018), Kap. B/I, Rn. 187). Ist dies nicht der Fall, ist er zu einer entsprechenden Meldung an das BfJ verpflichtet (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3; Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 23; HdR-E, HGB § 335, Rn. 14). Sobald das BfJ glaubhafte Kenntnis von einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten erhält, muss es von Amts wegen tätig werden. § 335 Abs. 1 Satz 3 weist explizit darauf hin, dass die Nichterfüllung einer der Offenlegung vorausgehenden Pflicht dem Verfahren nicht entgegensteht und nennt als Beispiel die Aufstellung des JA bzw. KA sowie die Erteilung des Prüfungsauftrags (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3; Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171).