Rn. 15

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

In erster Linie sind Beträge aus dem Jahresüberschuss gemäß § 150 Abs. 2 AktG einzustellen (zum Begriff sowie zur Höhe der gesetzlichen Rücklage vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150 AktG, Rn. 3ff.). Darüber hinaus können auch bei einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung i. S. d. § 231 Satz 1 AktG Beträge in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. In diesem Fall ist eine direkte Umbuchung aufgrund des Bruttoprinzips des § 240 Satz 1f. AktG unzulässig (vgl. so auch ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 18; AktG-GroßKomm. (2018), § 158 AktG, Rn. 34).

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