Rn. 89

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die §§ 258ff. AktG enthalten keine Vorschriften zur Antragsform. Da es sich bei dem Verfahren zur Bestellung eines Sonderprüfers um eine der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Materie handelt, ist auch das Verfahrensrecht des FamFG maßgeblich. Es ist daher nicht erforderlich, den Antrag in öffentlich beglaubigter Form zu stellen; vielmehr reicht nach § 25 FamFG eine Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Ebenso genügt die schriftliche Antragstellung (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 34; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 13; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 39). Sofern die Person des Antragstellers eindeutig erkennbar ist und deutlich wird, dass die im Antrag genannte Person den Antrag veranlasst hat, ist eine Unterzeichnung des Antrags nicht erforderlich. Auch ist eine Antragstellung durch Telegramm, Telefax oder per E-Mail zulässig (vgl. Keidel-FamFG (2020), § 25, Rn. 13ff.); es wird sogar eine telefonische Antragstellung zugelassen (vgl. Keidel-FamFG (2020), § 25, Rn. 13; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 13). Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass sich der Antragsteller anwaltlich vertreten lässt; Anwaltszwang besteht nicht.

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