Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Sonderprüfer hat über das Ergebnis der Sonderprüfung schriftlich zu berichten (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 AktG (wortgleich mit § 145 Abs. 6 Satz 1 AktG)). Die Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung ist erforderlich, damit der Prüfungsbericht als Unterlage für das ggf. durchzuführende gerichtliche Verfahren (vgl. § 260 Abs. 1 AktG) dienen kann und weil im Fall von Mängeln des Anhangs nur mit einem schriftlichen Bericht des Sonderprüfers dieser in der erforderlichen Weise vervollständigt werden kann. Ferner kann nur mit einem schriftlichen Bericht die Verpflichtung des Sonderprüfers zur Einreichung des Berichts beim Handelsregister (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG) erfüllt werden. Die Pflicht des Vorstands zur Bekanntmachung der abschließenden Feststellungen in den Gesellschaftsblättern (vgl. § 259 Abs. 5 AktG) zwingt hingegen nicht zur Erstellung eines schriftlichen Berichts, da ohne Weiteres auch mündliche Erklärungen des Sonderprüfers Gegenstand von Bekanntmachungen sein können (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 4).
Rn. 4
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Es steht dem Sonderprüfer frei, der Gesellschaft oder ihren Organen neben dem schriftlichen Bericht auch mündliche Erläuterungen zu geben. Allerdings ersetzt eine mündliche Erläuterung einzelner Prüfungsergebnisse nicht die vollständige Dokumentation im Prüfungsbericht. Eine Kürzung des Prüfungsberichts im Hinblick auf mündliche Erläuterungen des Sonderprüfers ist unzulässig. Zur Schriftform gehört schließlich die Unterzeichnung des Berichts durch den Sonderprüfer (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG), wobei – obgleich nicht vorgeschrieben – die Hinzufügung von Ort und Datum üblich sein dürfte. Bei Bestellung mehrerer Sonderprüfer ist eine gemeinsame Berichterstattung möglich; dann unterzeichnen alle Prüfer gemeinsam (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 4).
Rn. 5
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Fall einer gemeinsamen Berichterstattung durch mehrere Sonderprüfer sind unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Prüfungspositionen kenntlich zu machen und zweckmäßigerweise auch optisch hervorzuheben. Hinsichtlich der abschließenden Feststellungen sollte bei einem gemeinsamen Bericht allerdings kein Dissens bestehen. Ist dies der Fall, so ist eine getrennte Berichterstattung erforderlich.