Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 43
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die absoluten Ausschlussgründe führen gleichermaßen zum Ausschluss eines WP, wenn sie durch ihn oder eine "Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt" erfüllt werden (Abs. 3 Satz 1). Da diese Erweiterung der Ausschlussgründe auf die bei WP häufig vorkommende gemeinsame Berufsausübung in Form von Sozietäten anzuwenden ist, wird diese Vorschrift auch als Sozietätsklausel bezeichnet (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 56). Durch diese Klausel soll nicht zuletzt verhindert werden, dass die Erfüllung von absoluten Ausschlussgründen formal umgangen werden kann, indem die AP z. B. durch ein anderes Mitglied der gleichen Sozietät durchgeführt wird. Denn aufgrund der regelmäßig gleichgerichteten Interessen der Sozietätsmitglieder bestünde auch dann die Gefahr, dass die AP nicht unparteiisch durchgeführt würde (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 56; Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 33f.; HdR-E, HGB § 319, Rn. 31f.). Da für WPG in Abs. 4 auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind auch WPG ausgeschlossen, wenn sie ihren Beruf mit einer Person ausüben, die die absoluten Ausschlusstatbestände erfüllt. Denn: Es ist auch zulässig, dass eine Sozietät aus natürlichen und juristischen Personen besteht (vgl. WP-HB (2023), Rn. A 507ff.).
Rn. 44
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Ausschlussgründe nur bei Personen zu berücksichtigen, mit denen der WP seinen Beruf gemeinsam ausübt. Daher deutet der Wortlaut darauf hin, dass die Ausschlussgründe nur für andere WP, mit denen der potenzielle AP seinen Beruf zusammen ausübt, gelten. Indes kann sich ein WP auch mit anderen Freiberuflern, wie vBP, StB, Steuerbevollmächtigten, RA, Patentanwälten und Anwaltsnotaren oder entsprechenden juristischen Berufsgesellschaften assoziieren (vgl. WP-HB (2023), Rn. A 508f.). Diese anderen Personen wären danach von jener Vorschrift nicht erfasst, dürften mithin bei wortlautgetreuer Auslegung absolute Ausschlusstatbestände des § 319 Abs. 3 erfüllen, ohne dass ein mit ihnen assoziierter WP sich diese Tatbestände zurechnen lassen müsste. Ausgehend vom Zweck der Vorschrift, sicherzustellen, dass die AP unparteiisch durchgeführt wird sowie Gefährdungen durch Eigeninteresse und Selbstprüfung vermieden werden, müssen indes auch Nicht-WP, mit denen der WP seinen Beruf gemeinsam ausübt, von der Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 erfasst werden. Denn wesentliches Merkmal der gemeinsamen Berufsausübung sind gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Zusammenschlussteilnehmer (vgl. dazu HdR-E, HGB § 319, Rn. 46). Daher könnte aus Sicht eines verständigen Dritten die Besorgnis bestehen, dass ein WP mit Rücksicht auf seinen Sozius eine AP nicht unbefangen durchführte, wenn dieser z. B. die Buchführung erstellt hätte oder gar finanziell an dem zu prüfenden UN beteiligt wäre (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 58ff.; Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 31f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 33; a. A. Korn, KÖSDI 1986, S. 6585 (6588)).
Rn. 45
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Fraglich ist, ob ein WP auch dann als AP ausgeschlossen ist, wenn eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, "nur" nach dem Auffangtatbestand des Abs. 2 als befangen gilt, aber nicht die absoluten Ausschlussgründe des Abs. 3 erfüllt. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift sind indes nur die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 für Personen relevant, mit denen der WP seinen Beruf gemeinsam ausübt; schließlich wird eine entsprechende Erweiterung des Personenkreises in der Regelung des Abs. 2 nicht erwähnt. Weiterhin wird auch durch die Systematik der Vorschrift untermauert, dass ein WP nur die Erfüllung der absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 durch eine Person, mit der er gemeinsam seinen Beruf ausübt, gegen sich gelten lassen muss. Denn erst durch die spezielle Regelung des Abs. 3 Satz 1 wird definiert, dass eine Erfüllung der absoluten Ausschlusstatbestände durch eine Person, mit der der Beruf gemeinsam ausgeübt wird, zur Besorgnis der Befangenheit bei betreffendem WP selbst führt.
Rn. 46
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Als Beispiele für eine gemeinsame Berufsausübung, die gemäß Abs. 3 Satz 1 zu einer indirekten Befangenheit eines WP führen kann, wurde in der RegB zum Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) die Zusammenarbeit in einer Sozietät genannt sowie die Zusammenarbeit zweier WP, die jeweils in eigener Praxis selbständig sind, aber ein WP gleichzeitig für den anderen WP im Angestelltenverhältnis tätig wird (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 96). Grds. ist das wesentliche Kriterium einer gemeinsamen Berufsausübung, die zu einer Zurechnung von Ausschlussgründen führt, neben dem gemeinsamen Auftreten nach außen, dass die Interessen der betroffenen Personen gleichgerichtet sind (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 96). Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen relevant, da v.a. diese der Grund für die berufliche Zusammenarbeit sind. Sie sind dann gleichgerichtet, wenn der wirtschaftliche Erfolg des einen ...