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1. Genussrechtskapital

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 168

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Schwierigkeit der bilanziellen Einordnung von Genussrechtskap. ist hauptsächlich dadurch begründet, dass die Ausgestaltung der dem Genussrechtskap. zugrunde liegenden Konditionen keiner gesetzlichen Normierung unterliegt und deshalb weitestgehend von den Entscheidungen des UN bzw. des Genussrechtsempfängers abhängt. Genussrechte (vgl. zum Begriff, zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen sowie zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten HdR-E, HGB § 272, Rn. 228ff., m. w. N.), die v.a. von AG, KGaA, SE und GmbH begeben werden, gewähren zwar grds. keine mitgliedschaftlichen Rechte, sie können aber so ausgestaltet sein, dass sie Vermögensrechte beinhalten. Die Gestaltungsmöglichkeiten reichen demnach von einer Mindestverzinsung mit Ausschluss einer Verlustbeteiligung bis hin zu den Gesellschaftern völlig gleichgestellten Rechten am Jahreserfolg und am Liquidationserlös. Für die bilanzielle Behandlung bei dem UN, das das Genussrecht eingeräumt hat, ist in einem ersten Schritt entscheidend, wie der Berechtigte dieses Genussrecht erhalten hat.

 

Rn. 169

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Hat der Berechtigte das Genussrecht aufgrund einer für das UN besonderen Leistung – sozusagen als Entlohnung – erhalten, fehlt es an einer Kap.-Zuführung, die bei dem bilanzierenden UN zu erfassen wäre. Solche Genussrechtsgewährungen kommen häufig im Zusammenhang mit der Gründung oder der Erweiterung des UN vor, indem einer Person für ihre in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen ein Genussrecht gewährt wird, z. B. als Teil des Gründerlohns. Liegt ein solches Genussrecht vor, ist grds. kein Genussrechtskap. zu passivieren. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass dem Genussrechtsinhaber das Recht zusteht, dieses Genussrecht an das bilanzierende UN gegen Entgelt z...

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