Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 142
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
Als Erfüllungsrückstand passivierungsfähig sind nur solche Verpflichtungen, die sachlich Bestandteil eines gegenseitigen Austauschverhältnisses sind, sich in zeitlicher Hinsicht aber auf den abgewickelten, aus Sicht des BilSt in der Vergangenheit liegenden Teil des Geschäfts beziehen (vgl. hierzu die Übersicht in HdR-E, HGB § 249, Rn. 129). Es handelt sich demnach um rückständige Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag, für die das UN die entspr. Gegenleistung bereits empfangen hat.
Rn. 143
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
Das Vorliegen eines Erfüllungsrückstands bestimmt sich weder nach der Fälligkeit der eigenen Leistungspflicht noch nach dem Zeitpunkt ihres rechtl. Entstehens. Wie bei einseitigen Verpflichtungen kommt es auf die wirtschaftliche Verursachung an. Das Rückstellungsmerkmal der wirtschaftlichen Verursachung wird bis heute unterschiedlich interpretiert. Nach der auf Moxter zurückgehenden Alimentationsthese soll die wirtschaftliche Verursachung am Realisationsprinzip zu messen sein. Danach kommt es für die Bildung einer Verbindl.-Rückstellung darauf an, ob die für die Tilgung des Erfüllungsrückstands zukünftig anfallenden Ausgaben vor dem BilSt realisierte Erträge alimentiert haben oder aber zukünftigen Erträgen zuzurechnen sind. Demgegenüber versteht die Gegenauffassung das Verursachungskriterium i. S. e. wirtschaftlichen Entstehung. Sie beurteilt sich danach, ob die wirtschaftlich wesentlichen Entstehungsvoraussetzungen der zu passivierenden Verbindl. am BilSt vorliegen (vgl. BFH-Urt. v. 28.07.2004, BStBl. II 2006, S. 866; ausführlich zu den beiden Auslegungen Kessler, H., 2001, S. 1903ff.).
Rn. 144
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
Nach der hier favorisierten zweiten Deutung sind Rückstellungen nur für schuldrechtl. Erfüllungsrückstände zu bilden. Sie sind Ausdruck einer nach rechtl. Kriterien zu beurteilenden Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung bezogen auf den bereits abgewickelten Teil eines Dauerschuldverhältnisses. Für rein kalkulatorische Erfüllungsrückstände kommt eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht. Sie sind das Ergebnis eines asynchronen Anfalls von Erträgen und Aufwendungen, wie er sich bei einer horizontalen Mischkalkulation einstellt. Ein Beispiel hierfür sind längerfristige Wartungsverträge, bei denen im Zeitablauf konstanten Wartungsentgelten steigende Aufwendungen gegenüberstehen.
Rn. 145–146
Stand: EL 19 – ET: 05/2014
vorläufig frei