Rn. 129
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Sind rechtlich selbständige UN, ohne dass das eine von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden auch sie einen Konzern (Gleichordnungskonzern). Die einzelnen UN sind im Verhältnis zueinander Konzern-UN (vgl. § 18 Abs. 2 AktG). § 18 AktG differenziert demnach zwischen Unterordnungskonzernen einerseits (Abs. 1) sowie Gleichordnungskonzernen andererseits (Abs. 2). Während Unterordnungskonzerne eine ausführliche gesetzliche Regelung gefunden haben, führt(e) der Gleichordnungskonzern "im juristischen Schrifttum in der Vergangenheit ein Schattendasein, da seine wirtschaftliche Bedeutung nur als gering eingeschätzt wurde" (MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 49; vgl. so auch KK-AktG (2011), § 18, Rn. 1, ebenso wie HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 79). Tatsächlich ist über die Verbreitung von Gleichordnungskonzernen bisher nur wenig bekannt geworden. Soweit erkennbar, sind Gleichordnungskonzerne v.a. wohl im Rahmen grenzüberschreitender UN-Kooperationen sowie in der Versicherungswirtschaft häufiger anzutreffen; außerdem bilden nicht selten mehrere von einer Familie beherrschte UN einen Gleichordnungskonzern, gemeinsam geführt von einzelnen Familienmitgliedern (vgl. KonzernR (2019), § 18 AktG, Rn. 26; überdies AktG-GroßKomm. (2017), § 18, Rn. 48; Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 45f.).
Rn. 130
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Ebenso wie beim Unterordnungskonzern ist zunächst eine Zusammenfassung mehrerer UN unter einheitlicher Leitung notwendig. Der Unterschied zum Unterordnungskonzern besteht jedoch darin, dass hier das eine UN nicht vom anderen abhängig ist, sondern beide gleichberechtigt sind. Die einheitliche Leitung im Gleichordnungskonzern beruht also nicht auf der Abhängigkeit eines UN von dem anderen; sie kann daher auch nicht i. R.d. gesetzlichen Vermutungskette (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 AktG) widerlegt werden. Im Gleichordnungskonzern muss ganz im Gegenteil "positiv festgestellt werden, ob einheitliche Leitung vorliegt" (MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 50). Grundlage für eine positive Feststellung der einheitlichen Leitung sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder andere faktische Verhältnisse, deshalb werden ebenso wie beim Unterordnungskonzern vertragliche und faktische Gleichordnungskonzerne unterschieden (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 36; WP-HB (2021), Rn. C 150).