Dr. Matthias Heiden, Dr. Christian F. Bosse
Rn. 4
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Buchführungspflicht ergibt sich für die AG als Kaufmann gemäß § 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 1 bereits aus den Vorschriften der §§ 238ff. Entsprechend verhält es sich für KGaA (vgl. § 278 Abs. 3 AktG) und dualistisch wie monistisch strukturierte SE (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der SE-VO (EG) Nr. 2157/2001 vom 08.10.2001 (ABl. EG, L 294/1ff. vom 10.11.2001)). § 3 AktG bestimmt, dass die AG grds. als Handelsgesellschaft anzusehen ist. Das HGB ist somit stets und ohne Einschränkung zu beachten (vgl. Raiser/Veil (2015), § 4, Rn. 1). "Sie bezweckt Gläubigerschutz durch Selbstkontrolle sowie Dokumentation der Geschäftsvorfälle und hat öffentlich-rechtlichen Charakter" (Hüffer-AktG (2024), § 91, Rn. 2; vgl. auch Schäfer, wistra 1986, S. 200). An die Verpflichtung zur Führung der erforderlichen Handelsbücher schließt sich die Bilanzierungspflicht des § 242 an. Hieraus folgt auch, dass alle Aufzeichnungen, die zur JA-Erstellung dienen, ebenfalls zur Buchführung zu zählen sind.
Rn. 5
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
§ 91 Abs. 1 AktG legt das für die Buchführung zuständige Gesellschaftsorgan (vgl. auch § 22 Abs. 3 Satz 1 SEAG) fest und unterstreicht durch die erneute explizite Formulierung der Verpflichtung das öffentliche Interesse an einer ordnungsmäßigen Buchführung. Die Außenverpflichtung wird durch den Vorstand für die AG getragen, welcher der Gesellschaft gleichzeitig im Innenverhältnis organschaftlich verpflichtet ist.
Abs. 2 beinhaltet ebenfalls eine organschaftliche Verpflichtung im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis existiert jedoch keine Pflicht der AG zur Sicherung ihres eigenen Bestands, die ihrer Buchführungspflicht im Innenverhältnis entspräche (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 91, Rn. 4).
Rn. 6
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Handelt es sich bei der AG um die Zweigniederlassung von Kaufleuten mit Sitz bzw. Hauptniederlassung im Ausland, unterliegt sie ebenfalls der Buchführungspflicht. Die Tatsache, dass sich der Sitz der Zweigniederlassung im Inland befindet, ist hierfür entscheidend, da für Zwecke der Buchführungspflicht der Kaufmannsbegriff in der Weise verwandt wird, dass die Adressaten der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bezeichnet werden (vgl. ADS (2023), § 238, Rn. 19ff., m. w. N.). Eine Delegation der Buchführung an das ausländische UN ist nicht zulässig. "Gleiches gilt für ausländische Niederlassungen eines inländischen deutschen Unternehmens, da die §§ 238ff. HGB auf das Gesamtunternehmen anzuwenden sind" (Ballof (2001), Rn. 4876).