Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 360
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Im Folgenden werden PersG betrachtet, die latente Steuern nach § 274 bilanzieren, weil sie vom Anwendungsbereich des § 264a bzw. § 5 PublG erfasst werden oder § 274 freiwillig anwenden. Bei den Gesellschaftern dieser PersG wird davon ausgegangen, dass es sich um bilanzierende UN handelt, die ebenfalls § 274 anwenden (v.a.: KapG).
Art, Umfang und Zurechnung latenter Steuern bei PersG hängen von deren individuellem Steuerregime ab. Hierbei sind i.W. zu unterscheiden:
(1) |
PersG, welche nicht gewerblich tätig sind und damit nicht der GewSt unterliegen (bspw. freiberufliche Mitunternehmerschaften oder vermögensverwaltend tätige Gesellschaften). |
(2) |
PersG, die sich als gewerbliche Mitunternehmerschaften qualifizieren. Diese Gesellschaften sind selbst Schuldner der GewSt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Einkommen- und körperschaftsteuerlich werden sie jedoch als transparent behandelt. Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt auf Ebene der Mitunternehmerschaft, welcher hiernach den Gesellschaftern (Mitunternehmern) (anteilig) zugerechnet und von diesen versteuert wird. |
(3) |
PersG, welche von der – im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2050ff.) eingeführten – Option nach § 1a KStG Gebrauch machen. Diese PersG werden aus Sicht der Besteuerung des Einkommens wie KapG behandelt, sind somit selbst gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig. |
Rn. 361
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die steuerlichen Implikationen bei an PersG beteiligten Gesellschaftern stellen sich komplementär dar. Sofern die Anteilseigner diesen Steuern unterliegen und § 274 anwenden, haben sie für Vorgänge auf Ebene der PersG bei
- Fallgruppe (1) latente Steuern für KSt, SolZ und GewSt,
- Fallgruppe (2) latente Steuern für KSt und SolZ und
- Fallgruppe (3) grds. keine latenten Steuern (die Beteiligung an der PersG wird steuerlich wie eine Beteiligung an einer KapG behandelt)
zu prüfen.
Rn. 362–369
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
vorläufig frei