Rn. 5

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Aufbewahrung erfüllt Dokumentationszwecke. Durch sie werden spätere Nachprüfungen erst möglich. Als Ergebnis der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Buchführungspflicht nehmen die Handelsbücher (i. w. S.) unter den Beweismitteln eine herausragende Stellung ein und haben besondere Beweiskraft. Ihre Aufbewahrung dient deshalb in besonderem Maße auch der Beweissicherung sowie der Beweisführung im Rechtsstreit (durch Vorlage bei Gericht, vgl. § 258; bei Insolvenzstraftaten, vgl. §§ 283ff. StGB) und bei Vermögensauseinandersetzungen (vgl. § 260).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge