Thomas Richter, Thomas Richter
Rn. 21
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die rechtliche Grundlage für den Treuhandvertrag ist die entgeltliche Geschäftsbesorgung (vgl. § 675 BGB). I.V.m. dieser Norm ergibt sich nach § 666 BGB eine Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht für den Beauftragten. Da diese Bestimmungen dispositives Recht sind, können sie durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden, so dass die gesetzlichen Normen nur in den Fällen von Bedeutung sind, in denen eine Regelung im Vertrag unvollständig ist oder fehlt.
Insbesondere bei umfangreichen Treuhandschaften ist es üblich, im Vertrag auch Angaben über die Rechenschaftslegung zu machen. Übernimmt der Treuhänder häufig Treuhandschaften für gleiche oder ähnliche Geschäfte (z. B. Baubetreuung bei Bauherrenmodellen), so finden i. d. R. vorformulierte Verträge Anwendung, die auch entsprechende Angaben zur Rechenschaftslegung enthalten.
a) Benachrichtigungspflicht
Rn. 22
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Der Treuhänder hat zunächst eine Benachrichtigungspflicht, der er auch ohne eine ausdrückliche Aufforderung des Treugebers nachkommen muss. Grds. steht es im Ermessen des Treuhänders, den Umfang der Informationen zu bestimmen, die zur Berichterstattung über die Ausführung des Treuhandauftrags erforderlich sind. Die Benachrichtigungspflicht kann sich zu einer Warnpflicht steigern, wenn die Ausführung des Treuhandauftrags behindert wird. Haben die Gläubiger des Treuhänders eine Zwangsvollstreckung in das Treugut beantragt, so muss der Treugeber umgehend informiert werden, damit er die notwendigen Maßnahmen (z. B. Drittwiderspruchsklage) zur Verteidigung seines Eigentums treffen kann (vgl. Erdl (1985), S. 215).
b) Auskunftspflicht
Rn. 23
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Verlangt der Treugeber ausdrücklich Auskunft über den Stand der Geschäfte, so ist der Treuhänder zur Auskunft verpflichtet. Die Berichterstattung kann sich auf die Beantwortung einzelner Fragen beschränken, sich aber auch auf die vollständige Darstellung des Stands des Treuhandauftrags erstrecken. In vielen Fällen ist hierzu ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB erforderlich. Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Verzeichnisses, muss der Treuhänder eidesstattlich versichern, dass dieses vollständig ist und ordnungsgemäß erstellt wurde, sofern die Angelegenheit von größerer Bedeutung ist (vgl. § 260 Abs. 2 BGB). Zur Vorlage von Belegen besteht dabei im Gegensatz zur RL-Pflicht kein Zwang. Hat der Treugeber an der Auskunft kein vernünftiges Interesse (vgl. § 226 BGB) oder ist dieses so unbedeutend, dass es in keinem Verhältnis zum Aufwand der Auskunftserteilung steht, darf der Treuhänder die Auskunft verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1984, IVa ZR 106/82, MDR 1985, S. 31f.). Erhält der Treugeber regelmäßig Informationen, so werden zusätzliche Auskünfte nur in Sonderfällen erforderlich sein.
c) Rechenschaftspflicht
Rn. 24
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Als weitere Informationspflicht, die nur auf Verlangen des Treugebers erfolgen muss, zählt die Rechenschaftspflicht. Die Rechenschaftslegung "geht inhaltlich über die Erteilung einer Auskunft hinaus und enthält neben der auch mit der Auskunft verbundenen Unterrichtung die weitergehende genauere Information" (BGH, Urteil vom 29.01.1985, X ZR 54/83, BB 1985, S. 958). Das bedeutet, dass der Treugeber keinen Anspruch darauf hat, neben der Rechenschaftslegung zusätzliche Auskünfte über den gleichen Gegenstand zu erhalten. Eine Pflicht zur Rechenschaftslegung besteht bei Beendigung des Treuhandverhältnisses (vgl. RG, Urteil vom 28.10.1903, Rep. V 180/03, RGZ 56, S. 116f.). Die "Pflicht zur periodischen Rechenschaftslegung kann sich bei bestimmten Dauerverwaltungen sogar ohne besondere Abrede aus der Natur der Sache ergeben" (BGH, Urteil vom 16.05.1984, IVa ZR 106/82, MDR 1985, S. 31f.). Hat der Treuhänder erkannt, dass seine Rechenschaftslegung unrichtig war, so kann ihm nicht verwehrt werden, die berichtigte Rechenschaftslegung als maßgeblich zu erklären. Das folgt v.a. aus der Pflicht des Treuhänders, u. U. an Eides Statt die Vollständigkeit der Rechenschaftslegung zu versichern (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1982, X ZR 54/81, DB 1982, S. 2393). Hat der Treugeber jahrelang auf seinen Anspruch auf Rechenschaftslegung verzichtet, so kann er eine Nachholung nur verlangen, wenn begründeter Zweifel an der auftragsgemäßen Abwicklung der Treuhandschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1963, VII ZR 284/61, DB 1963, S. 482f.; Ähnliches gilt auch für das Auskunftsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1964, Ib ZR 199/62, BB 1964, S. 410).
Rn. 25
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Tätigt der Treuhänder im Rahmen seines Auftrags Einnahmen und Ausgaben, so muss er zur Erfüllung seiner Pflicht darüber Rechnung legen. Zum Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sind die entsprechenden Belege vorzulegen, sofern diese üblicherweise gegeben werden (vgl. § 259 Abs. 1 BGB). Zusätzlich muss der Treuhänder ein Bestandsverzeichnis führen und dem Treugeber vorlegen (vgl. § 260 Abs. 1 BGB).
Wie diese Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, d. h. welchen Umfang und welche Organi...