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1. Quorum

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 86

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 258 Abs. 2 Satz 3 AktG i. V. m. § 142 Abs. 2 AktG ist zur Antragstellung nur eine qualifizierte Aktionärsminderheit berechtigt (vgl. zum Charakter als Minderheitenschutzrecht HdR-E, AktG § 258, Rn. 1, sowie ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 30). Der oder die Antragsteller müssen (einzeln oder zusammen; vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 33; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 16; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 44) auf sich mindestens 1 % des Grundkap. vereinen oder Inhaber von Aktien im Gesamtnennwert von 100.000 EUR sein. Maßgeblich für die Berechnung des Prozentsatzes ist nicht das in der HV vertretene, sondern das am Tag der HV im Handelsregister eingetragene Grundkap. der Gesellschaft (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 16). Auf das Stimmrecht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, d. h., auch ein etwaiges nicht stimmberechtigtes Vorzugs-Kap. sowie Aktien, für die das Stimmrecht etwa nach § 134 Abs. 1f. AktG nicht ausgeübt werden darf, sind i. R.d. Berechnung des Quorums zu berücksichtigen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 16; KK-AktG (2017), § 258, Rn. 50; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 44). Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht abzusetzen, da nach § 71b AktG bei eigenen Aktien zwar die Mitgliedschaftsrechte ruhen; gleichwohl bilden auch die eigenen Aktien einen Bestandteil des Grundkap. (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 31; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 44). Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum i. R.v. § 258 Abs. 2 Satz 3 AktG in teleologischer Verkürzung das von eigenen Aktien dargestellte anteilige Grundkap. zum Abzug gebracht werden sollte. Im Ergebnis würde damit die Evidenzgrenze ohne sachlichen Grund reduziert. Als Umkehrschluss aus der Einbeziehung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ebenso wie...

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