Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 115
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die IFRS regeln die grds. Behandlung von Leasingverhältnissen in IFRS 16 mit der Zielsetzung, "Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angabe von Leasingverhältnissen" festzuschreiben. Ziel dabei ist es, sicherzustellen, dass die "von Leasingnehmern und Leasinggebern zur Verfügung gestellten Informationen ein getreues Bild der Transaktionen vermitteln" (IFRS 16.1 (beide Zitate)). Gemäß IFRS 16.2 ist dieser Standard ferner "auf ähnlich ausgestaltete Verträge" konsistent anzuwenden, wonach damit zugleich auch Miet- und Pachtverträge i. S. d. BGB unter die Regelungen dieses Standards zu subsumieren sind.
Rn. 116
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Das IASB hat die Leasingbilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers grundlegend überarbeitet (vgl. zur historischen Entwicklung Helmschrott (2000), m. w. N.). Danach orientiert sich die Bilanzierung für GJ, die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, nicht mehr an der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasingobjekts (risks and rewards approach); vielmehr hat der Leasingnehmer mit der Bereitstellung des Leasingobjekts durch den Leasinggeber ein vertraglich abgesichertes Nutzungsrecht am jeweiligen geleasten Vermögenswert zu erfassen (right of use approach). Der Leasinggeber hat dagegen weiterhin auf Basis der Verteilung von Chancen und Risiken zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing zu unterscheiden und damit nach den gewohnten Regeln zu bilanzieren (vgl. im Übrigen Tesche/Küting, DStR 2016, S. 620ff., m. w. N.).
Rn. 117
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Unter den Anwendungsbereich des IFRS 16 sind alle Vertragsverhältnisse zu subsumieren, die die Definition eines Leasingverhältnisses erfüllen. Hierunter fallen auch Nutzungsrechte, die sich aus sog. Untermietverhältnissen ergeben. Ausnahmen vom Anwendungsbereich gelten beim Leasingnehmer für Gewinnungsrechte natürlicher und biologischer Ressourcen sowie Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (vgl. IFRS 16.3). Bei Leasingverhältnissen über immaterielle Vermögenswerte besteht beim Leasingnehmer ein Wahlrecht, diese nach den Regelungen des IFRS 16 abzubilden (vgl. IFRS 16.4).
Sofern eine Nichtanwendung des IFRS 16 keine wesentliche(n) Auswirkung(en) auf die Darstellung der VFE-Lage hat, kann auf eine Anwendung des IFRS 16 verzichtet werden (vgl. IFRS 16.BC85 i. V. m. IAS 1.7 (IAS 8.5 i. d. F. des ED/2019/7) sowie IAS 1.31 (ED/2019/7.24); ferner RK.2.11 (2018); grundlegend zu den Voraussetzungen sodann Fehrenbach/Schulte, BB 2018, S. 1516ff.; Findeisen/Adolph, KoR 2018, S. 313f.).