Rn. 11
Stand: EL 14 – ET: 02/2012
Für die GmbH sind besondere Vorschriften für die Bildung und den Ausweis von Rücklagen zu beachten.
Folgende Rücklagen werden unterschieden:
(1) | Kapitalrücklagen
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(2) | Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 3):
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(3) | Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (vgl. § 272 Abs. 4) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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