Rn. 11

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Für die GmbH sind besondere Vorschriften für die Bildung und den Ausweis von Rücklagen zu beachten.

Folgende Rücklagen werden unterschieden:

(1)

Kapitalrücklagen

- Agio bei der Ausgabe neuer Anteile (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 1);
- Agio bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 2);
- Zuzahlungen gegen satzungsmäßige Vorzugsgewährung (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 3);
- Zuzahlungen, die bestimmungsgemäß in das Eigenkapital geleistet werden (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4);
- eingefordertes Nachschusskapital (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG);
(2)

Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 3):

- satzungsgemäße Rücklagen;
-

andere Gewinnrücklagen

(eine Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage kennt das GmbH-Recht nicht);

(3) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (vgl. § 272 Abs. 4)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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