Rn. 11
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Nach der gesetzlichen Reihenfolge ist unter Nr. 1 der vom Vorstand zur Verteilung an die Aktionäre vorgesehene Betrag zu zeigen. Er hat den Gesamtbetrag zu umfassen, der an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll, also die Dividende. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG haben die Aktionäre grds. einen Anspruch auf den Bilanzgewinn, es sei denn, Gesetz, Satzung oder HV bestimmen etwas anderes. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn richten sich nach ihren Anteilen am Grundkap. (vgl. § 60 Abs. 1 AktG), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht (vgl. § 60 Abs. 3 AktG). Nach § 60 Abs. 2 AktG müssen bei unterschiedlicher Einzahlung auf das Grundkap. vorweg 4 % auf die bereits geleisteten Einlagen gezahlt werden. Bei der Festlegung des Betrags ergeben sich ferner Besonderheiten bei Vorzugsaktien (Nachtragsdividende für VJ oder eine erhöhte Dividende; vgl. § 139 Abs. 1 AktG), bei vereinfachter Kap.-Herabsetzung (zeitweiser Ausschluss oder Einschränkung der Gewinnverteilung; vgl. § 233 AktG), bei Gewinnbezugsbeschränkungen im Fall wechselseitig beteiligter UN (vgl. § 328 AktG und § 6 EGAktG) sowie bei Ausschüttungssperren (vgl. §§ 268 Abs. 8, 253 Abs. 6).
Rn. 12
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Aus eigenen Aktien (vgl. § 71b AktG), aus Aktien bei abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften sowie aus Aktien, die treuhänderisch von Dritten für die Gesellschaft gehalten werden (vgl. § 71d AktG), können keine Rechte und so auch kein Anteil am Bilanzgewinn abgeleitet werden (vgl. ausführlich hierzu ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 30ff.). Analog kann auch gemäß § 20 Abs. 7 AktG aus Aktien kein Recht am Bilanzgewinn abgeleitet werden, wenn diese einem gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG mitteilungspflichtigen UN gehören (qualifizierte Beteiligung) und diese Mitteilungspflicht unterlassen wurde. Rechtsfolgen hieraus ergeben sich jedoch erst bei Fehlen der Mitteilung zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 35; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 149f.). Bei Emittenten (vgl. § 20 Abs. 8 AktG) gelten die speziellen Mitteilungspflichten nach WpHG.
Rn. 13
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, die gemäß § 59 AktG vorgenommen wurden, müssen gesondert ausgewiesen werden. Sie dürfen den auszuweisenden Gesamtbetrag nicht mindern, da klar erkennbar werden muss, welcher Teil des Bilanzgewinns verteilt wird, unabhängig davon, ob ein Teil des Abschlags bereits ausgezahlt wurde oder noch aussteht (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 37; KK-AktG (2012), § 170, Rn. 26). Als zweckmäßig erweist sich hier die Berücksichtigung der Angabe in einer Vorspalte innerhalb des Postens Nr. 1 (vgl. hierzu auch das Beispiel bei ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 50; sodann Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 7, ebenso wie AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 140).