Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 455
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Als gesicherte Grundgeschäfte kommen folgende Geschäfte infrage:
(1) |
ein bilanzierter Vermögenswert, |
(2) |
eine bilanzierte Verbindlichkeit, |
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eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung ("firm committment"), |
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eine erwartete Transaktion ("forecast transaction") oder |
(5) |
eine Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb ("net investment in a foreign operation") (vgl. IFRS 9.6.3.1). |
Prinzipiell kann ein gesichertes Grundgeschäft ein einzelnes Grundgeschäft oder eine Gruppe von Grundgeschäften sein (vgl. IFRS 9.6.3.7, B6.3.7ff.). Ebenso ist auch eine Komponente eines solchen Grundgeschäfts oder einer Gruppe von Grundgeschäften designierbar (vgl. IFRS 9.6.3.1). Grds. müssen gesicherte Grundgeschäfte verlässlich bewertbar sein (vgl. IFRS 9.6.3.2). Zudem dürfen grds. nur Grundgeschäfte designiert werden, die mit Unternehmens- bzw. gruppenexternen Parteien abgeschlossen werden (vgl. IFRS 9.6.3.5). Ausnahmen bestehen für KA von sog. Investmentgesellschaften i. S. d. IFRS 10 (vgl. IFRS 9.6.3.5) sowie für Fremdwährungsrisiken eines konzerninternen monetären Postens (vgl. IFRS 9.6.3.6 und B6.3.5). Der Eintritt einer erwarteten Transaktion (forecast transaction) muss hierfür hochwahrscheinlich sein (vgl. IFRS 9.6.3.3). Eine Neuerung betrifft hierbei bspw. die Möglichkeit, dass Risikokomponenten nicht finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten als Grundgeschäft designierbar sind, was unter IAS 39 lediglich für das Fremdwährungsrisiko zulässig war (vgl. Berger et al., WPg 2016, S. 964 (966, 967)). Hierunter fallen bspw. Indexbindungen an Rohstoffpreise in Kaufverträgen (vgl. IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 353; überdies Berger et al., WPg 2016, S. 964 (967)), wie etwa Rohölpreise auf Kunststoffprodukte.
Eine Kombination von aggregierten Risikopositionen (aggregated exposures), d. h. eine Kombination aus zulässigem Grundgeschäft sowie einem Derivat, kann ebenso als gesichertes Grundgeschäft designiert werden (vgl. IFRS 9.6.3.4, B6.3.3). Bspw. könnte ein Unternehmen den hochwahrscheinlichen Erwerb von Aluminium durch ein Warentermingeschäft (in US-Dollar denominiert) gegen das Preisänderungsrisiko sichern, der innerhalb der nächsten zwölf Monate erfolgen soll. Die Kombination aus der erwarteten Transaktion des Aluminiumerwerbs und dem Warentermingeschäft kann dann als ein Währungsrisiko zu einem festen Betrag in US-Dollar gesehen werden (in Anlehnung an IFRS 9.B6.3.3). Diese aggregierte Risikoposition kann als Grundgeschäft mit einem Fremdwährungsderivat (USD-Termingeschäft) als Sicherungsgeschäft i. R.e. Sicherungsbeziehung gegen das Fremdwährungsrisiko gesichert werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die die aggregierte Risikoposition bildenden Grundgeschäfte weiterhin separat bilanziert werden (vgl. IFRS 9.B4.3.6; ausführlich hierzu auch Wulf/Pollmann, KoR 2015, S. 121 (127ff.); GAAP-EY (2017), S. 4083ff.).
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Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Designation von gesicherten Grundgeschäften: Neben der Designation eines gesamten Grundgeschäfts kann auch eine Komponente eines Grundgeschäfts designiert werden. Die Designation des gesamten Grundgeschäfts umfasst alle Änderungen in den Zahlungsströmen oder alle Fair Value-Änderungen des Grundgeschäfts. Bei der Designation von Komponenten wird lediglich ein bestimmter Teil der Cashflows oder der Fair Value-Änderung berücksichtigt (vgl. IFRS 9.6.3.7). Folgende Komponenten sind demnach zulässig:
(1) |
Cashflow- oder Fair Value-Änderungen des Grundgeschäfts, die einem oder mehreren spezifischen Risiken zuzuschreiben sind (Risikokomponenten), wenn diese basierend auf der jeweiligen Marktstruktur einzeln identifizierbar und zuverlässig bewertbar sind (vgl. hierzu IFRS 9.B6.3.8ff.). Es können auch nur die oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder einer anderen Variablen liegenden Änderungen der Zahlungsströme oder des Fair Value des gesicherten Grundgeschäfts designiert werden (einseitiges Risiko) (vgl. IFRS 9.B6.3.12). Dabei besteht allerdings eine widerlegbare Vermutung, dass ein Inflationsrisiko nicht einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist und entsprechend nicht als Risikokomponente eines Finanzinstruments designiert werden kann, es sei denn, das Inflationsrisiko ist vertraglich spezifiziert (vgl. IFRS 9.B6.3.13). Als Beispiel könnte hierfür das Inflationsrisiko in einer inflationsindexierten finanziellen Verbindlichkeit genannt werden (vgl. IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 352; Berger et al., WPg 2016, S. 964 (967)); |
(2) |
ein oder mehrere ausgewählte vertragliche Zahlungsströme; |
(3) |
Komponenten eines Nominalbetrags des Grundgeschäfts (vgl. IFRS 9.B6.3.16ff.); zwei Arten dieser Komponenten können designiert werden: |