Rn. 37

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) wurde als Reaktion auf den sog. Wirecard-Skandal, bei dem durch den "Bilanzskandal um den Münchener Finanztechnologiekonzern Wirecard AG [der Finanzstandort Deutschland, d.Verf.] schweren Schaden genommen" (BT-Drs. 19/29879, S. 2) hat, geschaffen. Die "Vorkommnisse haben gezeigt, dass insbesondere die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung weiter reguliert werden [... mussten, d.Verf.], um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen. Verbesserungsbedarf [... bestand, d.Verf.] aber auch hinsichtlich der Aufsichtsstrukturen und der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BT-Drs. 19/26966, S. 1). Infolge des FISG wurden auch die Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 331335c angepasst. Die Änderungen umfass(t)en weitere Ausdifferenzierungen von innerer Tatseite und Rechtsfolge, eine separate (Neu-)Regelung zur Strafbarkeit des unrichtigen "Bilanzeids" (vgl. § 331a), Strafverschärfungen, Neustrukturierungen zur besseren Lesbarkeit sowie inhaltliche Erweiterungen, Klarstellungen, Anhebungen von Bußgeldern und erweiterte Übermittlungspflichten. Dabei verstanden sich die Änderungen in § 333 als Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung der §§ 342b ff. (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 103ff.). § 334 Abs. 2 wurde zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert, inhaltlich erweitert sowie an die Änderungen bei den §§ 319a f. angepasst.

Das FISG trat grds. am 01.07.2021 in Kraft (vgl. Art. 27 des FISG, BGBl. I 2021, S. 1567), wobei die Änderungen § 333 betreffend erst ab dem 01.01.2022 wirksam wurden (vgl. Art. 86 Abs. 4 EGHGB). Ferner sind die Änderungen in § 334 Abs. 2 bis 3a erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen AP für nach dem 31.12.2021 begonnene GJ anzuwenden (vgl. Art. 86 Abs. 1 EGHGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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