Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 98
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Unter Posten Nr. 16 fallen alle Steueraufwendungen ("Sonstige Steuern"), die nicht bereits dem Posten Nr. 14 zuzuordnen sind. Als "Sonstige Steuern" sind also neben Verkehr- (z. B. Kfz-, Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungsteuer, Zölle) und Verbrauchsteuern (z. B. Bier-, Branntwein-, Getränke-, Kaffee-, Mineralöl-, Schaumwein-, Tabaksteuer), sofern sie nicht direkt mit dem Umsatz verbunden sind, auch die Grundsteuer, die Erbschaftsteuer sowie die derzeit nicht erhobene Vermögensteuer bzw. gegenwärtig aufgehobene Gewerbekapitalsteuer zu erfassen.
Rn. 98a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die USt sowie sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern fallen nicht unter Posten Nr. 16, sondern werden gemäß § 277 Abs. 1 von den "UE" abgezogen (vgl. auch BilRUG-Komm. (2015), § 277 HGB, Rn. 90ff.). Als von den "UE" abziehbare Steuern werden neben der USt z. B. die Bier-, Energie-, Tabak- und Stromsteuer sowie ggf. Monopolabgaben genannt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff.). Für Steuern, die durch "UE" auslösende Tatbestände entstehen, liegt unzweifelhaft eine direkte Verbindung zwischen "Steuer" und "Umsatz" vor. Dies ist grds. auch bei der Entnahme der Produkte aus einem Steuerlager der Fall. Werden die Produkte dagegen nach der Entnahme aus einem Steuerlager nicht unmittelbar ausgeliefert, so sind die Steuern nicht direkt mit den "UE" verbunden und damit auch nicht von ihnen abzuziehen, sondern stattdessen als "Sonstige Steuern" auszuweisen (vgl. IDW, IDW Life 2015, S. 669 (671); BilRUG-Komm. (2015), § 277 HGB, Rn. 93; HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff.). Da die direkt mit den "UE" verbundenen Steuern von den "UE" abzuziehen und schließlich nicht unter Posten Nr. 16 auszuweisen sind, werden die als Aufwand in diesem Posten zu zeigenden Steuern tendenziell gering ausfallen (vgl. Kirsch, DStR 2015, S. 664 (666f.); bezüglich einer ausführlichen Diskussion der in diesem Kontext zu betrachtenden Steuern, wie der Grunderwerb-, Versicherungs- oder Branntweinsteuer, wird auf BilRUG-Komm. (2015), § 277 HGB, Rn. 95ff., verwiesen).
Rn. 99
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Gemessen an der international vielfach üblichen Gliederungskonzeption für die GuV ist der Ausweis der "Sonstigen, nicht gewinnabhängigen Steuern" an der in § 275 Abs. 2 wie in Anhang V und VI der Bilanz-R (zuvor: Art. 23 der 4. EG-R) vorgeschriebenen Stelle verunglückt. Zielsetzung war doch, das gesamte Vorsteuerergebnis, dann die darauf entfallenden Ertragsteuern und schließlich als Saldo das Jahresergebnis darzustellen. Dementsprechend hätten die betrieblichen, aber nicht ergebnisabhängigen Steuern bereits als Komponente des "Betriebsergebnisses" (z. B. zwischen den Posten Nr. 7 und Nr. 8 nach § 275 Abs. 2) erfasst werden müssen. Nur dann wäre es möglich gewesen, das gesamte Ergebnis allein vor Abzug der darauf entfallenden Ertragsteuern auszuweisen. Dies wurde z. T. durch das BilRUG geheilt, indem "sonstige[.] direkt mit dem Umsatz verbundene[.] Steuern" von den "UE" abzuziehen sind (vgl. § 277 Abs. 1; zudem HdR-E, HGB § 275, Rn. 98a); wegen des offenen Ausweises der "Sonstige[n] Steuern" ist jener Nachteil jedoch nur auf den Lesekomfort der GuV beschränkt; das gesamte "Ergebnis vor Ertragsteuern" lässt sich leicht aus der GuV ableiten.
Rn. 99a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Teilweise wird mit unterschiedlichen Begründungen die Meinung vertreten, dass die sog. "Kostensteuern" auch unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" (bzw. beim UKV bei den Aufwendungen der betreffenden Funktionsbereiche) ausgewiesen werden können (vgl. die Diskussion bei ADS (1997), § 275, Rn. 202f.). In praxi wird diesem Vorschlag beim GKV kaum, beim UKV dagegen häufig – wohl zur leichteren Erstellung ohne Herausrechnungen – gefolgt. Aus den oben erläuterten Gründen wäre dieser Ausweis an anderer Stelle sogar vorzuziehen; jedoch steht dem die klare gesetzliche Regelung (Posten Nr. 16) entgegen. Insofern kann von einem Ausweis der "Sonstige[n] Steuern" unter Posten Nr. 16 nur abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des § 265 Abs. 7 Nr. 1 ("unwesentlich") oder Nr. 2 ("Vergrößerung der Klarheit der Darstellung und Ausgleich durch betragsmäßige Angabe jener Steuern im Anhang") vorliegen bzw. in Anspruch genommen werden (vgl. bezüglich der prinzipiellen Anwendung des Kriteriums der Aufwandsartorientierung (bzw. Funktionsorientierung in Bezug auf das UKV) die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff.).