Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Überprüfung der abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer durch Aktionäre ist an weitergehende Voraussetzungen geknüpft. Aktionäre können die gerichtliche Überprüfung nach § 260 AktG beantragen, wenn sie ein Quorum von 5 % des Grundkap. oder einen Aktionärsbesitz erreichen, der einen anteiligen Betrag am Nominalkap. von 500 TEUR ausmacht (vgl. § 260 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) AktG). Dabei muss der Antrag nicht von den Aktionären bzw. der Aktionärsgruppe gestellt werden, die die Prüfung nach § 258 AktG veranlasst haben (vgl. dazu den maßgeblichen Ausschussbericht, abgedruckt bei: Kropff (1965), S. 351; ebenso ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 5). Sofern mehrere Aktionärsgruppierungen die Voraussetzungen erfüllen, können auch mehrere voneinander unabhängige und unterschiedliche Anträge gestellt werden (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 2). Denkbar ist etwa, dass ein Großaktionär nicht an dem Ausweis eines Mehrergebnisses interessiert ist, da aus seiner Sicht eine sich daraus ergebende Mehrausschüttung an die Aktionäre der Gesellschaft benötigte Liquidität entzieht. Bei einer derartigen Interessenlage wird dieser Aktionär sich gegen eine durch die Sonderprüfer festgestellte Unterbewertung wenden, während möglicherweise eine andere Aktionärsgruppe die festgestellte Unterbewertung für unzureichend hält und deswegen einen Antrag nach § 260 AktG stellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge