Rn. 78
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Geschäftsverlauf und Lage sind nicht nur darzustellen, sondern auch zu analysieren. Mit dieser durch das BilReG einführten Regelung wurden die Anforderungen an kommentierende und beurteilende Ausführungen im Lagebericht deutlich erhöht (vgl. Kajüter, DB 2004, S. 197ff.; Kirsch/Scheele, WPg 2004, S. 1 (7)). In diesem sind weitergehende Informationen aus Sicht der UN-Leitung zu vermitteln, die dem JA so nicht entnommen werden können. Unter Analyse ist das Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen zu verstehen (vgl. DRS 20.11). Diese Analyse hat sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auch auf das Geschäftsergebnis zu erstrecken, da dieses als Element des Geschäftsverlaufs angesehen wird (vgl. Böcking/Stein, DK 2006, S. 753 (756); Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 6).
Rn. 79
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Dem Gesetzeswortlaut entsprechend, muss die Analyse ausgewogen und umfassend sein (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 169). Ausgewogen bedeutet, dass positive und negative Aspekte gleichermaßen gewürdigt werden. Eine einseitige Fokussierung auf für das UN günstige Entwicklungen ist nicht zulässig. I.R.e. umfassenden Betrachtung sind alle relevanten Faktoren, die auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des UN eingewirkt haben, zu erläutern und zu beurteilen. Dabei kommen sowohl externe Faktoren aus dem UN-Umfeld (z. B. Wechselkursveränderung(en), Wettbewerbsverhalten) als auch interne Faktoren aus dem UN selbst (z. B. Restrukturierungen, Bilanzpolitik) in Betracht. Die Breite und Tiefe der Analyse hat sich an dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit zu orientieren. Für den erforderlichen Detaillierungsgrad sind somit die UN-individuellen Verhältnisse maßgeblich. Bei kleinen und mittleren UN ist mithin im Vergleich zu großen UN eine weniger detaillierte Analyse hinreichend. Ebenso sind bei Einprodukt-UN allgemeinere Analysen vertretbarer als bei Mehrprodukt-UN (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 45 i. V. m. § 315 HGB, Rn. 77).
Rn. 80
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Verbale Ausführungen sind für die Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage i. d. R. nicht hinreichend (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 96). Vielmehr sind wesentliche Sachverhalte auch anhand von Kennzahlen zu analysieren (vgl. dazu auch die Anforderung, bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren berücksichtigen zu müssen; HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 81ff.). Dabei muss die Analyse über eine Berechnung von JA-Kennzahlen hinausgehen und zusätzliche Informationen vermitteln, die ein UN-Externer aus dem veröffentlichten JA nicht ableiten kann. Hierzu können z. B. die Daten des JA bereinigt werden, um die Vergleichbarkeit im Zeitablauf zu verbessern. Darüber hinaus kommt eine weitere Aufgliederung der Daten des JA in Betracht, so dass detailliertere Analysen möglich sind.