a) Erläuterung der Vor- und Nachteile
Rn. 71
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG sind bei berichtspflichtigen Maßnahmen deren Vor- und Nachteile für die Gesellschaft anzugeben. Für Vorteile i. S. d. Vorschrift ist davon auszugehen, dass sie als Ausgleich geeignet sein müssen (vgl. zu dieser Frage Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 417; bezüglich der Maßstäbe zur Feststellung und Bewertung von Nachteilen bei Maßnahmen sei auf HdR-E, AktG § 311, Rn. 41ff., verwiesen). Soweit es möglich ist, sollten im Bericht Vor- und Nachteile einer Maßnahme nach Maßgabe der im Zeitpunkt ihrer Vornahme prognostizierten Entwicklung bewertet und beziffert werden. I.R.d. Berichterstattung nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG sind Vor- und Nachteile nebeneinander aufzuführen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 29; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 119); § 312 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 AktG zielen dagegen auf den nach Saldierung übrig gebliebenen Nachteil ab (vgl. Haesen (1970), S. 98f.; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 30; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 122). Mit Vorteil i. S. v. § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG ist der mit einer Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang stehende Vorteil gemeint und nicht der Ausgleich i. S. v. § 312 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 AktG, der für die insgesamt nachteilige Maßnahme gewährt wurde.
Rn. 72
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Als Maßnahmen i. S. d. §§ 311f. AktG kommt ein sehr weiter Kreis von geschäftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Dispositionen des Vorstands einer abhängigen AG/KGaA/SE in Frage, deren wirtschaftliche Bedeutung anhand von Aufzeichnungen der Buchhaltung und anderer Abteilungen der Verwaltung nur unvollständig nachvollziehbar ist. Angesichts dessen erscheint hier eine ausführlichere Berichterstattung als bei Rechtsgeschäften erforderlich, damit der Bericht aus sich heraus verständlich und die Beurteilung durch den Vorstand nachvollziehbar ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kann von Zahlenangaben zur Bewertung auch dann nicht abgesehen werden, wenn eine Maßnahme nur Vorteile für die abhängige Gesellschaft bringt. Sofern sich aus einer einzelnen Maßnahme Nachteile ergeben, sind diese soweit möglich rechnerisch zu ermitteln; ausgleichsfähige Vorteile sind zunächst gegenüberzustellen. Ein sich danach ergebener Differenzbetrag kann die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs begründen (vgl. HdR-E, AktG § 311, Rn. 64ff.).
b) Erläuterung der Gründe von Maßnahmen
Rn. 73
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Berichterstattungspflicht für den Kreis der berichtspflichtigen Maßnahmen wird – im Vergleich zu den Angaben, die der Abhängigkeitsbericht in Bezug auf berichtspflichtige Rechtsgeschäfte enthalten muss – erweitert. So sind bei Maßnahmen nach § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht nur die Vor- und Nachteile, sondern auch die Gründe der Maßnahme anzugeben. Dabei ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die Gründe für die Maßnahmen des Vorstands einer abhängigen AG/KGaA/SE, soweit sie auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden UN bzw. der mit ihm verbundenen UN durchgeführt oder getroffen wurden, nicht in gleicher Weise wie die Motive von Rechtsgeschäften für Dritte erkennbar sind. So gibt der Inhalt eines Rechtsgeschäfts i. A. über die Gründe und die Zwecksetzung des Geschäfts Aufschluss und häufig werden hierüber auch schriftliche Unterlagen vorliegen. Demgegenüber sind die Beweggründe des Vorstands bei Durchführung oder Unterlassung von Maßnahmen oft nur schwer erkennbar. In der Praxis treten bei der nachträglichen Feststellung von Gründen getroffener Maßnahmen noch größere Schwierigkeiten als bei Rechtsgeschäften auf. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz dem Vorstand auch die Angabe der Gründe von berichtspflichtigen Maßnahmen im Abhängigkeitsbericht ab, wobei hier vorwiegend auf Angaben zu den Überlegungen über die Durchführung oder Unterlassung der Maßnahmen abzustellen ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 416). Da die Veranlassung oder das Interesse eines Verbund-UN bereits Voraussetzung für die Aufnahme in den Bericht ist, kann hierauf die Begründung nicht gestützt werden. Sofern die Vor- und Nachteile einer Maßnahme angegeben werden, kann hierin i. d. R. auch die Angabe des für sie maßgeblichen Grunds gesehen werden (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 75; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 416; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 75).
c) Zusammenfassung in der Berichterstattung
Rn. 74
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Unter Berücksichtigung der zuvor zu den Rechtsgeschäften bereits entwickelten Grundsätze zur Zusammenfassung im Bericht (vgl. HdR-E, AktG § 312, Rn. 67ff.), die entsprechend auch für Maßnahmen gelten, erscheint auch eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen im Abhängigkeitsbericht möglich. Allerdings ist bei Maßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Zusammenfassung wirtschaftlich gleich gelagerte Tatbestände betrifft und die zusammenfassende Darstellung die Verständlichkeit des Berichts über diese häufig vielschichtigen und internen Vorgänge nicht beeinträchtigt.