Rn. 86
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Fraglich ist, ob der AP betreffenden Gesellschaftern einzeln oder in ihrer Gesamtheit auch außerhalb der Verhandlungen über die Feststellung des JA Auskünfte erteilen muss.
Der Auskunftsanspruch gegenüber dem AP steht den Gesellschaftern (wie der Anspruch aus § 42a Abs. 1 GmbHG) nur in ihrer organschaftlichen Gebundenheit, d. h. als Gesellschafterversammlung, zu. Der Gesetzgeber hat in § 42a Abs. 3 GmbHG zum Ausdruck gebracht, dass er die Interessen des einzelnen Gesellschafters durch die individuell begründbare Präsenzpflicht (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 78ff.) ausreichend gewahrt sieht und es im Übrigen dabei belassen will, dass die Kompetenz zur Bilanzfeststellung bzw. zu deren verfahrensmäßiger Gestaltung grds. bei der Gesellschafterversammlung liegt (vgl. § 46 Nr. 1 GmbHG) und einer Regelung nur durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss zugänglich ist (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG). Der AP ist demzufolge nicht verpflichtet, jedem einzelnen Gesellschafter mit Auskünften und Erläuterungen zur Verfügung zu stehen. Eine Ausnahme gilt jedoch z. B. dann, wenn ein Gesellschafter (insbesondere der Versammlungsleiter) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Entgegennahme derartiger Informationen ermächtigt worden ist. Darüber hinaus können die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag besondere Auskunftsrechte einzelner Gesellschafter begründen. Die Auskunftspflicht des AP bleibt indessen stets durch den Umfang des erteilten Auftrags begrenzt (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 85).
Rn. 87
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Während der laufenden AP besteht ein Auskunftsanspruch der Gesellschaftergesamtheit gegenüber dem AP nicht. Dieser kann die Gesellschafter auf seine schriftliche Berichterstattung nach § 321 verweisen. Die Interessen der Gesellschafter werden durch die Vorlagepflicht der Geschäftsführer hinsichtlich des Prüfungsberichts (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG) ausreichend gewahrt. Nach § 666 BGB ist der AP zudem den Geschäftsführern gegenüber verpflichtet, diese über den Fortgang der Prüfung zu unterrichten. Die Gesellschafter können daher in Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse aus den §§ 46 Nr. 6, 51a GmbHG von den Geschäftsführern i. d. R. ausreichende Aufklärung über den Fortgang der Prüfung erlangen.
Rn. 88
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ist die Prüfung abgeschlossen und der Prüfungsbericht den Geschäftsführern vorgelegt, so kann ein Auskunftsanspruch eines von allen Gesellschaftern beauftragten Gesellschafters oder der Gesellschafterversammlung als Ganzem bestehen. Bejaht man nämlich die grds. Auskunftspflicht des AP in der Gesellschafterversammlung in Analogie zum Auskunftsanspruch des AR, so setzt diese dem Grunde nach bereits mit Vorlage des Prüfungsberichts, d. h. mit Entstehung eines potenziellen Erläuterungsbedarfs, ein und sollte zeitlich nicht auf den Verhandlungstermin über die Bilanzfeststellung beschränkt werden (vgl. so jedenfalls im Ergebnis für den AR einer AG/KGaA/SE ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 46; HdR-E, AktG § 171, Rn. 23). Der Auskunftsanspruch gegenüber dem AP erlischt mit Verabschiedung der Bilanz. Einer Teilnahme des AP bei der Behandlung anderer Tagesordnungspunkte steht indessen nichts entgegen.