Rn. 119

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 258 Abs. 5 Satz 2 AktG hat der Sonderprüfer insoweit über die Befugnisse nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG hinausgehend auch das Recht, von dem AP der Gesellschaft Auskünfte einzuholen. Hat die Gesellschaft seit der Prüfung des streitbefangenen JA den AP gewechselt, so ist nur der für den streitbefangenen JA zuständige AP zur Auskunft verpflichtet, nicht jedoch der zum Zeitpunkt der Durchführung der Sonderprüfung tätige oder bestellte AP. Denn nur der für den streitbefangenen Abschluss zuständige AP kann unmittelbar zur Aufklärung beitragen. Da die Sonderprüfung im Ergebnis auch eine Prüfung der Tätigkeit des AP darstellt (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 59), ist es in aller Regel sinnvoll, dem AP i. R.e. Auskunftsbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 90: "Grundsatz kollegialen Verhaltens"). Der AP ist – soweit er seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Sonderprüfer nachkommt – von seiner Verschwiegenheitspflicht (vgl. § 323 Abs. 1) befreit (allg. Ansicht; vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 90; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 63). Die zutreffende Auskunftserteilung durch den Prüfer ist – anders als die Auskunftserteilung durch Vorstand und AR der Gesellschaft – nicht strafbewehrt.

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