Rn. 115

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Ausschlusstatbestand, dass eine befangene Person bei der AP beschäftigt wird (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) gilt über den Verweis in Abs. 4 Satz 1 formal auch für WPG. Allerdings ist der Verweis auf diesen Ausschlusstatbestand überflüssig, zumal in Abs. 4 Satz 1 für WPG ein deckungsgleicher, originärer Ausschlusstatbestand enthalten ist. Danach ist eine WPG als AP ausgeschlossen, wenn von ihr eine Person beschäftigt wird, die das "Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann". Der dadurch beschriebene Personenkreis entspricht dem der bei der Prüfung beschäftigten Personen, die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannt werden (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 112ff.). Allerdings wird der Personenkreis im Falle von WPG auf von der WPG beschäftigte Personen mit Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeweitet, deren Ehegatten oder Lebenspartner bestimmte Ausschlussgründe (Anteilsbesitz, personelle Verflechtung oder Erbringung von verbotenen Nicht-Prüfungsleistungen) erfüllen. Dies ergibt sich wiederum daraus, weil in Abs. 4 Satz 1 auf den gesamten Abs. 3 – und damit auf die Ausweitung der Ausschlusstatbestände auf befangene Ehegatten und Lebenspartner – verwiesen wird (vgl. HGB-HandKomm. (2015), § 319, Rn. 30 sowie HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff.). Dadurch gelten für WPG strengere Regeln als für Einzel-WP.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?