Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 35
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 müssen die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. von dem entsprechenden Posten offen auf der Passivseite abgesetzt werden (sog. Nettoausweis). In diesem Fall ist der verbleibende Betrag als "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte auszuweisen. Außerdem ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert aufzuführen und entsprechend zu bezeichnen (vgl. auch BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (303)). Als Ausweisform kommt eine neue Kategorie "Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" als eigenständiger Posten unter B. II. 4. vor "Sonstige VG" in Betracht. Bestehen die Forderungen gegenüber verbundenen UN oder UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, kann der obige Ausweis beibehalten bleiben; allerdings ist dann ein entsprechender "davon"-Vermerk erforderlich. Möglich ist aber auch der Ausweis unter den Posten B. II. 2. bzw. B. II. 3. mit einem entsprechenden Vermerk. In jedem Fall muss nach § 268 Abs. 4 Satz 1 der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesonderten Posten vermerkt werden.
Übersicht: Bilanzielle Abbildung von ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap.
Der noch nach alter Rechtslage vorgesehene alternative Ausweis von ausstehenden Einlagen (sog. Bruttoausweis, bei dem gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 (a. F.) das gezeichnete Kap. in voller Höhe auf der Passivseite und die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. auf der Aktivseite vor dem AV gesondert ausgewiesen werden konnte) wurde im Zuge des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) abgeschafft (vgl. dazu auch BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (302)).
Rn. 36
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Bezeichnung "Eingefordertes Kapital" kann zu falschen Schlussfolgerungen führen, weil in dieser Größe die bereits geleisteten und dem UN zugeflossenen Kap.-Anteile mit zwar eingeforderten, aber noch nicht geleisteten Kap.-Anteilen vermischt werden. Gleichwohl ist eine Umbenennung dieses Bilanzpostens (z. B. in: "Eingezahltes Kapital") aus Gründen der Vergleichbarkeit der JA nicht empfehlenswert und dürfte aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 272 Abs. 1 Satz 2 auch nicht zulässig sein (vgl. mit a. A. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 569). Denn: Durch die "Wahl eines vom Gesetz abweichenden Wortlauts ist die Gefahr von Missverständnissen gegeben" (Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 59).
Rn. 37
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das offene Absetzen nicht eingeforderter ausstehender Einlagen vom EK führt in entsprechender Höhe zu einer Kürzung der BS.
Rn. 38
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Ausweis von nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen kann anhand des nachstehenden Beispiels veranschaulicht werden (vgl. auch BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (314)):
Beispiel:
Eine AG mit Sitz in Deutschland hat laut Satzung ein Grundkap. i. H. v. 1 Mio. EUR. Von diesem Grundkap. sind zum betrachteten BilSt 750 TEUR eingezahlt. Von den noch ausstehenden Einlagen i. H. v. 250 TEUR wurden 150 TEUR bereits eingefordert, so dass ein Betrag von 100 TEUR an noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen verbleibt. Den dazugehörigen Bilanzausweis nach § 272 Abs. 1 Satz 2 zeigt nachstehende Übersicht:
Übersicht: Bilanzausweis ausstehender Einlagen (in: TEUR)