Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
a) Pflichtbestandteile der elektronischen Übermittlung i. S. d. § 5b Abs. 1 EStG
Rn. 35
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Übermittlungspflicht gemäß § 5b Abs. 1 EStG erstreckt sich auf den Inhalt der Bilanz, der GuV und ggf. der Überleitungsrechnung. Das dazugehörige Datenschema ist – in Abhängigkeit vom WJ – der jeweils gültigen Taxonomie zu entnehmen (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 9); zu den Taxonomieversionen BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 5f.).
Die Pflicht zur Übermittlung der Bilanz ist grds. nicht zu beanstanden, da diese sowohl im Fall der originären (vgl. § 140 AO) als auch im Fall der derivativen Buchführungspflicht (vgl. § 141 AO) erstellt werden muss. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Steuerpflichtige – in Abhängigkeit vom Bilanzierungsstandard – die HB oder alternativ die StB übermitteln kann, wobei die HB als Ausgangsbasis für die steuerliche Gewinnermittlung gilt, solange der Steuerpflichtige keine eigenständige StB erstellt (vgl. BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239 (Rn. 1)). Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Erstellung einer StB, so muss es sich nicht zwingend um eine "gebuchte" StB handeln. Seitens der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn eine Bilanz mit steuerlichen Wertansätzen aus einer HB und einer internen Überleitungsrechnung berechnet und als StB deklariert wird. In diesem Fall muss jedoch auch eine steuerliche GuV eingereicht werden (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 20). Die Unterscheidung zwischen HB und StB ergibt sich aus dem im GCD-Modul enthaltenen Element "Bilanzierungsstandard". Im Fall der Übermittlung der HB ist "deutsches Handelsrecht" auszuwählen, während bei Übermittlung der StB das Element "deutsches Steuerrecht" anzugeben ist. Bei Wahl des Elements "deutsches Handelsrecht (sog. Einheitsbilanz)" wird die eingereichte Einheitsbilanz wie eine StB behandelt. Die Einreichung eines Datensatzes mit einem anderen als den angegebenen Bilanzierungsstandards wird seitens der Finanzverwaltung nicht akzeptiert (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.13, S. 50).
Rn. 36
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Den Erläuterungen zur Taxonomie ist zu entnehmen, dass der endgültige JA neben der Bilanz stets die GuV enthalten muss, während bei den Bilanzarten "Eröffnungsbilanz" und "Liquidationsanfangsbilanz" keine werthaltige GuV übermittelt werden darf. Im Fall der Bilanzart "Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG)" oder "Umwandlungsbilanz" kann eine werthaltige Übermittlung der GuV neben der zwingenden Deklaration einer Bilanz erfolgen (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.14.3.1.10, S. 54f.). Die von der Finanzverwaltung definierten Gültigkeitsregeln sind nicht der Taxonomie direkt, sondern dem jeweiligen technischen Leitfaden zur Taxonomie zu entnehmen (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.14.3.1.10, S. 54f.). Die Existenz der GuV im Datensatz wird im Fall der Einreichung eines endgültigen JA clientseitig von ERiC geprüft (vgl. zu den Prüfungen im Einzelnen BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.14, S. 51ff.).
Aus der Übermittlungspflicht des Berichtsbestandteils "Gewinn- und Verlustrechnung" folgt jedoch nicht die Pflicht zur Aufstellung einer GuV, da § 5b EStG als reine Verfahrensvorschrift keine Aufstellungspflichten begründen darf. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV ist der Steuererklärung eine GuV nur dann beizufügen, sofern Bücher geführt werden, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen. Hiernach greift die Pflicht zur Abgabe der GuV – unabhängig von der Übermittlungsform – nur im Fall des (vollständigen) BV-Vergleichs nach § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG, der für Gewerbetreibende, die nach § 140 AO buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, Anwendung findet. Hingegen schreibt der (unvollständige) BV-Vergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG, in dessen Anwendungsbereich v.a. Gewerbetreibende, die aufgrund von § 141 AO buchführungspflichtig sind, und freiwillig Bücher führende Selbständige i. S. d. § 18 EStG fallen, ausschließlich die Erstellung einer StB vor (vgl. Wöhe/Kussmaul (2022), S. 19). Mangels eines Verweises in § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auf § 242 Abs. 2 ist für originär Buchführungspflichtige eine einfache Buchführung ausreichend; zur Erstellung einer GuV besteht demnach keine Verpflichtung (vgl. Tipke/Kruse (2020), § 141 AO, Rn. 26, 35). Dies entspricht der Vorgehensweise der Finanzverwaltung, wonach sich die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auf den "Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung" (BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 6) bezieht. Auch wenn aus fachlicher Sicht keine Aufstellung der GuV gefordert ist, muss der Datensatz aus technischer Sicht zwingend eine GuV beinhalten. Demnach muss ein endgültiger JA, der als Grundlage zur Steuerfestsetzung herangezogen wird, sowohl aus einer Bilanz als auch aus einer GuV bestehen (vgl. BayL...