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2. Bewertung

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 918

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

IAS 19 schreibt die sog. "projected unit credit method" (PUC) vor. Sie wird nach Inkrafttreten des BilMoG auch überwiegend in deutschen JA angewandt. Hierbei werden wahrscheinliche künftige Lohnsteigerungen sowie Rentenanpassungen bereits bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtung einbezogen. Dies führt dazu, dass der Verpflichtungswert nach IAS 19 nahezu immer über dem korrespondierenden Betrag nach deutschem Steuerrecht liegt. Je nach Bewertungsannahme und der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenkreises – ob viele junge oder ältere Anwärter vorhanden sind, wie hoch der Rentneranteil ist – kann der IFRS-Wert den steuerlichen Verpflichtungswert um 20, 30, ja sogar bis zu 50 % und mehr übersteigen.

 

Rn. 919

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Allerdings musste dies nicht so sein. Es gab in den ersten Jahren ab 2003 auch Versorgungspläne, bei denen der IFRS-Wert spürbar unter dem herkömmlichen steuerlichen Verpflichtungswert liegen konnte, weil damals der IFRS- und der steuerbilanzielle Zins nicht wie zurzeit weit auseinanderfielen. Voraussetzung dafür war, dass

(1) das UN für den Eintritt des Versorgungsfalls ein Kap. versprochen hatte,
(2) das Kap. nicht mit der Gehaltsentwicklung mitwuchs, und
(3) die der Pensionsverpflichtung zugrunde liegende Versorgungszusage als beitragsorientierte Leistungszusage (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ausgestaltet wurde (vgl. Höfer, BetrAV 2003, S. 422 (423)).

Dann galt es nach IAS 19 keine vermutete künftige Lohn- und Rentenanpassung einzurechnen, zumal die Unverfallbarkeit des Versorgungsversprechens sich nicht pro rata temporis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, sondern nach § 2 Abs. 5a BetrAVG (nun: § 2 Abs. 5 BetrAVG) richtet(e). Wegen dieser Sondervorschrift wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ...

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