Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
a) Kaufoption
Rn. 197
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die vom Käufer der Option entrichtete Optionsprämie begründet bei ihm einen immateriellen VG, nämlich das Recht, den Optionsgegenstand zum Basispreis zu erwerben. Soweit es sich um nicht verbriefte Optionsrechte handelt, muss ein Ausweis unter den "[S]onstige[n] VG", anderenfalls unter den "[S]onstige[n] Wertpapiere[n]" erfolgen; eine Erfassung im UV ist grds. verpflichtend und nur in Ausnahmefällen ein Ausweis im AV sachgerecht (vgl. nur HdR-E, Kap. 7, Rn. 7, sowie WP-HB (2021), Rn. F 1316, wonach nur einen Ausweis im UV für zulässig erachtet wird). Bei einem Ausweis im UV ist bei der Bewertung das strenge NWP zu beachten (vgl. § 253 Abs. 4). Erfolgt ausnahmsweise eine Zuordnung zum AV, stellt die aktivierte Optionsprämie einen nicht-abnutzbaren VG dar, der ggf. außerplanmäßig abzuschreiben und nach Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung auch zuzuschreiben ist (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 9). Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften kommt nicht in Betracht, da der Käufer der Option nicht verpflichtet ist, die Option auszuüben. Bei Ablauf der Optionszeit wird die Optionsprämie entweder zu Anschaffungsnebenkosten, wenn die Option ausgeübt wurde, bzw. zu Aufwand (vgl. ausführlich HdR-E, Kap. 7, Rn. 9ff.).
b) Verkaufsoption
Rn. 198
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die entrichtete Optionsprämie ist zunächst – analog zur Kaufoption – als immaterieller VG i. d. R. unter den "[S]onstige[n] VG" auszuweisen. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebendem Geschäft kommt ebenfalls grds. nicht in Betracht. Befindet sich der Optionsgegenstand im Eigentum des Käufers der Option, bildet der Basispreis abzgl. Prämie die Untergrenze für die Bewertung des Gegenstands, die sich ansonsten aber unabhängig von der Option darstellt.
Die aktivierte Optionsprämie ist bei physischer Erfüllung als Erlösminderung zu erfassen, in allen übrigen Fällen, wie bspw. Barausgleich und Verfall der Option, hat eine aufwandswirksame Erfassung zu erfolgen (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 12ff.; WP-HB (2021), Rn. F 1316; zur Vorgehensweise, wenn bei der Ausübung der Option eine Verbindlichkeit begründet wird, nur HdR-E, Kap. 7, Rn. 12, und bei einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft nur HdR-E, Kap. 7, Rn. 16).