Rn. 19

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die §§ 331334 haben Änderungen sowohl durch das sog. Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) als auch das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3408ff.) erfahren. Diese im BilReG enthaltenen großen Reformen im Bereich des Bilanzrechts und im Recht der AP haben durch die Neufassung des § 325, die Streichung des § 292a (a. F.), die Einfügung des § 315a ((a. F.); derweil: § 315e) sowie die neugefassten bzw. neu implementierten §§ 319 und 319a zu Folgeänderungen bei den Straf- und Bußgeldvorschriften des Sechsten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs sowie Ergänzungsänderungen bei den sich darauf beziehenden Vorschriften im Vierten Abschnitt geführt (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 21ff.).

 

Rn. 20

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 333 hat darüber hinaus durch das BilKoG eine zusätzliche Änderung erfahren, die im Zusammenhang mit der damals neu eingeführten – derweil indes im Zuge des FISG zugunsten eines einstufigen Enforcementverfahrens abgeschafften – Prüfstelle für RL ((DPR); vgl. §§ 342bff. (a. F.); im Übrigen HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 37) zur Überwachung von UN-Berichten kap.-marktorientierter UN steht bzw. stand: auch die unbefugte Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder Erkenntnissen über das UN durch bei der Prüfstelle Beschäftigte ist bzw. war als Verletzung der Geheimhaltungspflicht strafbar, ebenso wie die Verwertung von Geheimnissen oder Erkenntnissen.

 

Rn. 21

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Zur Ahndung unrichtiger und unvollständiger Auskünfte oder der Prüfstelle vorzulegender Unterlagen seitens des UN ist durch das BilKoG in § 342e eine neue Bußgeldvorschrift außerhalb des Sechsten Unterabschnitts entstanden (vgl. BT-Drs. 15/3421, S. 16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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