Rn. 54
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Mit Inkrafttreten der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.12.2022) zum 19.07.2013 wurde sowohl die 4. als auch 7. EG-R (83/349/EWG) aufgehoben (vgl. Art. 52). Dem deutschen Gesetzgeber verblieb ein Zeitraum von zwei Jahren, um betreffende Vorschriften bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umzusetzen (vgl. Art. 53). Am 18.06.2015 beschloss der Deutsche BT den diesbezüglichen Gesetzentwurf – das sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) – in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (vgl. BT-Drs. 18/5256). Besagtes Gesetz trat einen Tag nach seiner Veröffentlichung (vgl. BGBl. I 2015, S. 1245) am 23.07.2015 in Kraft und war – vorbehaltlich einer kumulativen Inanspruchnahme der in Art. 75 Abs. 2 EGHGB verankerten Übergangsoptionen – erstmalig für GJ anzuwenden, die auf den 31.12.2015 folgten.
Rn. 55
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Entgegen der expliziten Normierungen in Art. 18 und 21 der 4. EG-R wurde im Kontext dieser neuen Bilanz-R auf vergleichbare (RAP-)Definitionen verzichtet. Der systematischen Textordnung ebenso wie dem prinzipienorientierten (bottom-up-)Regelungsansatz geschuldet, findet sich dort nunmehr nur noch die Vorgabe, dass es RAP unabhängig davon, ob die Bilanz in Konto- oder Staffelform aufgestellt wird, auf der Aktiv- und Passivseite jeweils gesondert auszuweisen gilt (vgl. Art. 10 i. V. m. Anhang III und IV der Bilanz-R). Beibehalten dagegen wurde die vormals in Art. 41 (der 4. EG-R) kodifizierte Vorschrift, wonach es künftig auch weiterhin möglich sein wird (vgl. Art. 12 Abs. 10), ein – jährlich planmäßig zu amortisierendes – Verbindlichkeitsdisagio zu aktivieren (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff.).
Rn. 56
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Für GJ, die auf den 31.12.2015 folgten, ergaben sich aus diesem Transformationsprozess bei all der Vielzahl sonstiger Änderungen zumindest in Bezug auf § 250 keinerlei Neuerungen. Von der qua des neu implementierten Mitgliedstaatenwahlrechts des Art. 36 Abs. 1 lit. a) eingeräumten Möglichkeit, Kleinst-KapG i. S. d. § 267a (vgl. HdR-E, HGB § 267a) von der Pflicht, RAP auf der Aktiv- und Passivseite ausweisen zu müssen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 104, 166), zu entbinden, machte der Gesetzgeber keinen Gebrauch (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 9, 47, 59ff.; Marx/Löffler, DB 2015, S. 2765 (2766)).
Rn. 57
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen zur aktien- bzw. handelsrechtlichen Bilanzierung von RAP:
Übersicht: Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften zur aktien-/handelsrechtlichen Bilanzierung von RAP