Rn. 12
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Bildung von Kap.- und Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbezüglichen Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1f. GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kap.- und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelöst werden. Ist der Gesellschafterwille in der Satzung niedergelegt, kann er nur mit satzungsändernder und insoweit qualifizierter Mehrheit (= 75 % der abgegebenen Stimmen; vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) geändert werden. Mangelt es an einer Satzungsbestimmung über die Rücklagenbildung, entscheidet hierüber die (einfache) Mehrheit der Gesellschafter durch Beschluss (vgl. §§ 29 Abs. 2, 47 Abs. 1 GmbHG).
Rn. 13
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Schaffen die Gesellschafter jedoch entsprechende Satzungsbestimmungen, so ist die Bildung und der Ausweis der unter HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 11, dargestellten Rücklagen für die Gesellschaft verbindlich. Bestehen keine entgegenstehenden Satzungsbestimmungen, können Rücklagen aufgelöst werden. Abstrahiert von Rücklagen für eingeforderte Nachschüsse (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 27, 30), gibt es im GmbH-Recht keinen gesetzlichen Zwang zur Rücklagenbildung. Gebildete Rücklagen können also aufgelöst werden, solange das "zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen" (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) vorhanden ist (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 21). Es steht den Gesellschaftern daher frei, die Rücklagen in demselben GJ wieder aufzulösen, in dem sie gebildet worden sind, so dass die den Rücklagen zugeführten Mittel wiederum in das Jahresergebnis eingehen und somit zur Ausschüttung im Jahr ihrer Bildung zur Verfügung stehen können (vgl. zur Auflösung von Rücklagen HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 39ff.). Eine Ausnahme bilden die Rücklagen für eingeforderte Nachschüsse.
Rn. 14
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine Kap.-Rücklage zu bilden, so hat dies gemäß § 270 Abs. 1 bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu geschehen. Die Geschäftsführer können es also insoweit nicht der Gesellschafterversammlung überlassen, ob danach notwendige Rücklagen gebildet werden. Anders liegt der Fall, soweit die Gesellschafter nach der dispositiven Regelung des § 29 Abs. 2 GmbHG befugt bleiben, den bilanziellen Gewinn durch die Einstellung in Gewinnrücklagen zu thesaurieren. Letzteres geschieht durch einen "Ergebnisverwendungsbeschluss" (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 40ff.). Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN ist ebenfalls schon bei der Aufstellung zu bilden (vgl. § 272 Abs. 4); sie setzt keine irgendwie geartete gesellschaftsvertragliche Ermächtigung der Geschäftsführung voraus. Sie erlangt damit ähnliche Wirkung wie eine gesetzliche Rücklage.