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2. Durchbuchungs- versus Einfrierungsmethode

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 303

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Der Gesetzgeber ist in seinen Ausführungen zu § 340h (Währungsumrechnung) missverständlich: "Da § 254 keine Vorschriften zur Art und Weise der bilanziellen Erfassung von Bewertungseinheiten enthält, bleibt es den Unternehmen weiterhin selbst überlassen, die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme entweder ‚durchzubuchen’ oder die Bilanzierung ‚einzufrieren’. Beides gilt jedoch nur innerhalb der wirksamen Bewertungseinheit" (BT-Drs. 16/10067, S. 95).

§ 340h regelt die Fremdwährungsumrechnung bei Kreditinstituten unter Berücksichtigung der sog. besonderen Deckung (vgl. hierzu Scharpf/Schaber (2022), S. 429ff., m. w. N.). Der Begriff der "Durchbuchung" wird im Kontext von § 340h dafür verwendet, dass bei der dort normierten Vorgehensweise der sog. besonderen Deckung sämtliche währungsbedingte Wertänderungen – also nicht nur Aufwendungen, sondern auch sämtliche Erträge – realisiert, also durchgebucht werden.

Die besondere Deckung ist faktisch eine Bewertungseinheit mit der Besonderheit, dass neben der "Durchbuchung" sämtlicher aus der währungsbedingten Bewertung anfallenden Aufwendungen auch sämtliche Erträge durchgebucht werden. Deshalb der Hinweis des Gesetzgebers im Kontext des § 340h auf § 254. Eine darüber hinausgehende Wirkung kann dieser Hinweis jedoch nach hier vertretener Ansicht nicht entfalten.

Insoweit wird die vom Gesetzgeber im Kontext des § 340h (nur dort hat diese ihren Sinn) verwendete Formulierung – z. T. auch bewusst – benutzt, um die IFRS-spezifische Buchungslogik auf die handelsrechtliche RL übertragen zu können. Dies in der Annahme, dass die nach IFRS zu buchenden Beträge unverändert auch nach § 254 verwendet werden könnten. Allein die Beurteilung der Wirksamkeit nach § 254 (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 162ff.) komm...

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