Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 303
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der Gesetzgeber ist in seinen Ausführungen zu § 340h (Währungsumrechnung) missverständlich: "Da § 254 keine Vorschriften zur Art und Weise der bilanziellen Erfassung von Bewertungseinheiten enthält, bleibt es den Unternehmen weiterhin selbst überlassen, die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme entweder ‚durchzubuchen’ oder die Bilanzierung ‚einzufrieren’. Beides gilt jedoch nur innerhalb der wirksamen Bewertungseinheit" (BT-Drs. 16/10067, S. 95).
§ 340h regelt die Fremdwährungsumrechnung bei Kreditinstituten unter Berücksichtigung der sog. besonderen Deckung (vgl. hierzu Scharpf/Schaber (2015), S. 366ff., m. w. N.). Der Begriff der "Durchbuchung" wird im Kontext von § 340h dafür verwendet, dass bei der dort normierten Vorgehensweise der sog. besonderen Deckung sämtliche währungsbedingte Wertänderungen – also nicht nur Aufwendungen, sondern auch sämtliche Erträge – realisiert, also durchgebucht werden.
Die besondere Deckung ist faktisch eine Bewertungseinheit mit der Besonderheit, dass neben der "Durchbuchung" sämtlicher aus der währungsbedingten Bewertung anfallenden Aufwendungen auch sämtliche Erträge durchgebucht werden. Deshalb der Hinweis des Gesetzgebers im Kontext des § 340h auf § 254. Eine darüber hinausgehende Wirkung kann dieser Hinweis jedoch nach der hier vertretenen Ansicht nicht entfalten.
Insoweit wird die vom Gesetzgeber im Kontext des § 340h (nur dort hat diese ihren Sinn) verwendete Formulierung – z. T. auch bewusst – benutzt, um die IFRS-spezifische Buchungslogik auf die handelsrechtliche RL übertragen zu können. Dies in der Annahme, dass die nach IFRS zu buchenden Beträge unverändert auch nach § 254 verwendet werden könnten. Allein die Beurteilung der Wirksamkeit nach § 254 (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 162ff.) kommt zu anderen Ergebnissen als nach IFRS, so dass diese Übertragung im Ergebnis nicht möglich ist. Ungeachtet dessen wird an der hier als nicht zulässig bezeichneten "Durchbuchungsmethode" auch in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 75ff., festgehalten.
Rn. 304
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Ein "Durchbuchen" dergestalt, dass die Sicherungsinstrumente (Derivate) mit ihrem vollen (positiven oder negativen) beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in der Bilanz erfasst werden und gleichzeitig die aufgrund des gesicherten Risikos entstandenen Wertänderungen bei den zu fortgeführten AK bilanzierten Grundgeschäften (z. B. einer Forderung) ebenfalls aktiviert bzw. passiviert werden (sog. Hedge-Adjustment), ist – wie nachfolgend dargestellt wird – mit dem HGB und den GoB nicht vereinbar.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass, mit Ausnahme des Handelsbestands bei Instituten, Derivate als schwebende Geschäfte zu betrachten sind und damit nicht bilanziell erfasst werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um die Buchung einer Drohverlustrückstellung. Für derivative Sicherungsinstrumente sind die für schwebende Geschäfte geltenden allg. Ansatz- und Bewertungsregeln relevant.
Bei Anwendung der Einfrierungsmethode wird der effektive Teil (die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko) weder in der Bilanz noch in der GuV abgebildet; er ist lediglich aus Nebenrechnungen bzw. einem Nebenbuch ersichtlich (vgl. Eisele/Knobloch (2011), S. 290). Diese Methode verkörpert die von § 254 gewollte "kompensatorische Bewertung" in ihrer Reinform (vgl. zunächst Glaser (2015), S. 191; sodann Weigel et al., WPg 2012, S. 123 (125), die diese als Best Practice bezeichnen).
Die Unwirksamkeit (ineffektiver Teil der Bewertungseinheit) wird nach den allg. Bewertungsvorschriften behandelt, wobei unrealisierte Verluste zu einer Rückstellung führen, während unrealisierte Gewinne unberücksichtigt bleiben. Unumstritten ist, dass es bei der Durchbuchungsmethode im Vergleich zur Einfrierungsmethode nicht zu unterschiedlichen Auswirkungen in der GuV kommen darf (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 76). Zu den Besonderheiten bei geplanten Transaktionen vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 374.
Rn. 305
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Da der Gesetzgeber mit dem BilMoG prinzipiell nur die bisherige Bilanzierungspraxis festschreiben wollte (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 124), kann ein "Durchbuchen" nur dahingehend verstanden werden, dass die Wertveränderungen des Sicherungsinstruments wie auch die Wertveränderungen des Grundgeschäfts (entweder vollständige Zeitwertänderungen oder die Zeitwertänderungen auf Basis des gesicherten Risikos), die wie vor Inkrafttreten des BilMoG stets kompensierend zu behandeln sind, in einer Nebenbuchhaltung erfasst ("geparkt") werden, um feststellen zu können, inwieweit eine (rechnerische) Wirksamkeit gegeben ist. Lediglich eine betragsmäßige Unwirksamkeit (negativer Saldo aus der kompensierenden Betrachtung) ist – um dem Imparitätsprinzip zu entsprechen – durchzubuchen, d. h. aufwandswirksam zu erfassen (vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1018)). Dies wird von Ernst/Seidler – den eigentlichen "Gesetzgebern" – bekräftigt (vgl. Ernst/Seidler, DK 2007, S. 822 (824)), nach dene...