Rn. 16

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Pflicht zur Einstellung in eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ergibt sich aus § 272 Abs. 4 Satz 1–3. Die Rücklage kann aus dem Jahresüberschuss oder aus anderen frei verfügbaren Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 3) gebildet werden. Dabei wird eine direkte Umbuchung von frei verfügbaren Gewinnrücklagen auf Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN dann als zulässig erachtet, wenn Entnahme und Einstellung in der Bilanz kenntlich gemacht und nicht lediglich im Anhang ausgewiesen werden (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 19; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 37; Hüffer-AktG (2012), § 158, Rn. 5; WP-HB (2019), Rn. F 893). Ist jedoch das Gliederungsschema des § 158 AktG bereits aus anderen Gründen zu beachten, sollte aus dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2) heraus auf eine Darstellung nicht verzichtet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge