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2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2)

Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
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Rn. 33

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Dieser Posten ist durch die Rechen- und Ausweistechnik des GKV bedingt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 13ff.). Er entspricht i. d. R. dem Wertunterschied zwischen den Beträgen, die in der zum Ende des GJ aufgestellten Bilanz und der VJ-Bilanz für unfertige und fertige Erzeugnisse ausgewiesen sind. M.a.W.: Es wird hier also die Veränderung der bilanziellen Bestandswerte solcher Erzeugnisse im GJ gezeigt. Bestandsveränderungen gegenüber dem VJ bei nicht selbst erstellten RHB sowie bezogenen Waren sind nicht hier, sondern unter Posten Nr. 5 lit. a) (oder ggf. Nr. 7 lit. b); vgl. auch HdR-E, HGB § 275, Rn. 50) zu verrechnen bzw. auszuweisen.

 

Rn. 33a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Aus der rechentechnischen Ermittlung (Vergleich von bilanziellem End- und Anfangsbestand) wie auch der Definition dieses Postens in § 277 Abs. 2 ergibt sich, dass sich hier sowohl mengenmäßige (Bestandsaufbau oder -abbau, Schwund, andere Inventurdifferenzen) als auch wertmäßige (AfA, Wertminderungen/-aufholungen) Änderungen auswirken können. Gemäß § 277 Abs. 2 sind jedoch AfA, die über die in dem UN "sonst üblichen AfA" hinausgehen, nicht unter "Bestandsveränderungen", sondern vielmehr gesondert unter Posten Nr. 7 lit. b) auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 66ff.). In diesem Fall stimmt die Veränderung der bilanziellen Bestandswerte der fertigen und unfertigen Erzeugnisse nicht mit der in der GuV ausgewiesenen Bestandsveränderung überein. Es werden also im Posten "Bestandsveränderungen" neben sämtlichen mengenmäßigen Effekten nur die üblichen AfA sowie Wertaufholungen nach § 253 Abs. 5, soweit fertige und unfertige Erzeugnisse betroffen sind, erfasst.

 

Rn. 33b

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die auszuweisende Bestandsveränderung bei in Arbeit befindlichen Aufträgen, die als geson...

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