Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 33
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Dieser Posten ist durch die Rechen- und Ausweistechnik des GKV bedingt (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 13ff.). Er entspricht i. d. R. dem Wertunterschied zwischen den Beträgen, die in der zum Ende des GJ aufgestellten Bilanz und der VJ-Bilanz für unfertige und fertige Erzeugnisse ausgewiesen sind. M.a.W.: Es wird hier also die Veränderung der bilanziellen Bestandswerte solcher Erzeugnisse im GJ gezeigt. Bestandsveränderungen gegenüber dem VJ bei nicht selbst erstellten RHB sowie bezogenen Waren sind nicht hier, sondern unter Posten Nr. 5 lit. a) (oder ggf. Nr. 7 lit. b); vgl. auch HdR-E, HGB § 275, Rn. 50) zu verrechnen bzw. auszuweisen.
Rn. 33a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Aus der rechentechnischen Ermittlung (Vergleich von bilanziellem End- und Anfangsbestand) wie auch der Definition dieses Postens in § 277 Abs. 2 ergibt sich, dass sich hier sowohl mengenmäßige (Bestandsaufbau oder -abbau, Schwund, andere Inventurdifferenzen) als auch wertmäßige (AfA, Wertminderungen/-aufholungen) Änderungen auswirken können. Gemäß § 277 Abs. 2 sind jedoch AfA, die über die in dem UN "sonst üblichen AfA" hinausgehen, nicht unter "Bestandsveränderungen", sondern vielmehr gesondert unter Posten Nr. 7 lit. b) auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 66ff.). In diesem Fall stimmt die Veränderung der bilanziellen Bestandswerte der fertigen und unfertigen Erzeugnisse nicht mit der in der GuV ausgewiesenen Bestandsveränderung überein. Es werden also im Posten "Bestandsveränderungen" neben sämtlichen mengenmäßigen Effekten nur die üblichen AfA sowie Wertaufholungen nach § 253 Abs. 5, soweit fertige und unfertige Erzeugnisse betroffen sind, erfasst.
Rn. 33b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die auszuweisende Bestandsveränderung bei in Arbeit befindlichen Aufträgen, die als gesonderter Bilanzposten ausgewiesen werden, sollte in der GuV auch unter dem Posten "Bestandsveränderungen" vorgenommen werden, da der gleiche Charakter wie bei Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen vorliegt. Eine entsprechende Anpassung der Postenbezeichnung ist dann aber notwendig (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 57). Die Frage des Ausweises von Bestandsveränderungen bei selbst erstellten RHB wird unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 37, behandelt (vgl. im Übrigen auch HdR-E, HGB § 277, Rn. 83).