Rn. 114
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Ab dem GJ 2010 (beginnend nach dem 31.12.2009) gelten die §§ 266, 272 HGB in der durch das BilMoG geänderten Fassung (vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 14a). Nach § 272 Abs. 1a Satz 2 HGB sind eigene Aktien unabhängig vom Erwerbsgrund nicht mehr zu aktivieren, sondern i. H. des Nennbetrags oder rechnerischen Werts in der Vorspalte offen vom Grundkap. abzusetzen (Nettomethode) vgl. Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 131). Soweit die AK darüber hinaus gehen, sind sie mit den freien Rücklagen zu verrechnen. Angelehnt an die IFRS stellt sich der Erwerb eigener Aktien damit wirtschaftlich als Sonderfall der Kap.-Herabsetzung dar (Bezzenberger 2010, § 71 AktG, Rn. 56 ff.; Bruckmeier, G./Zwirner, C./Künkele, K. 2010, S. 1640). Diese Entkoppelung der RL-Vorschriften von der Kap.-Grenze gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG wird in Teilen der aktienrechtl. und der bilanzrechtl. Literatur als problematisch angesehen (vgl. Bezzenberger 2010, § 71 AktG, Rn. 56 ff., insbes. 60 f.; Oechsler, J. 2010, S. 106 f.; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 134 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands, m. w. N.). Teilweise wird hierzu vertreten, dass analog zu § 237 Abs. 5 AktG der Nennbetrag der eigenen Aktien (der im Rahmen der Nettomethode vom Grundkap. abgesetzt wurde) in die Kap.-Rücklage einzustellen ist (Bezzenberger 2010, § 71 AktG, Rn. 60 f). Im Hinblick auf den Hintergrund der Reform und die Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung der § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 272 HGB liegt hier offenbar eine Regelungslücke vor: zwar sollte die Bilanzierung eigener Anteile an die internationalen RL-Vorschriften angenähert werden, es besteht allerdings keinerlei Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber den Kap.- und Gläubigerschutz mit der Reform lockern wollte.
Rn. 115
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Anschaffungsnebenkosten sind als Aufwand in der GuV zu berücksichtigen (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB; siehe auch Küting, K./Reuter, M. 2008, S. 496; Cahn 2010, § 71 AktG, Rn. 239; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 132).
Rn. 116
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Erwirbt das UN eigene Aktien unter pari, also für ein geringeres Entgelt als deren Nennbetrag oder rechnerischen Wert, ergibt sich ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und den AK, dessen Verrechnung nach § 272 Abs. 1a Satz 2 HGB zu einer Erhöhung der frei verfügbaren Rücklagen und damit des ausschüttungsfähigen Gewinns zu Lasten des Kap. führen würde (davon gehen offenbar Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2012, § 272, Rn. 131 aus). Es erscheint aber nicht plausibel, dass der Gesetzgeber auf diesem Wege eine Kap.-Rückzahlung ohne Einhaltung der dafür sonst vorgeschriebenen Sicherungen gestatten will. In der aktienrechtl. Literatur wird daher vertreten, dass der Unterschiedsbetrag in eine gebundene Rücklage einzustellen ist, die bei einer Veräußerung der eigenen Aktien zu einem höheren Betrag als den AK ganz oder teilweise aufzulösen ist (Cahn 2010, § 71 AktG, RN 239). Im Interesse eines effektiven Kap.- und Gläubigerschutzes ist dieser Auffassung zuzustimmen.
Rn. 117
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Nach IAS 32.33 werden eigene Aktien gleichfalls nicht als Aktiva ausgewiesen, sondern vom EK abgezogen. Nach IFRS sind jedoch die Anschaffungsnebenkosten ebenso wie der Anschaffungspreis zu behandeln. Letztlich wirkt sich dieser Unterschied nur auf die Ergebnisdarstellung im GJ des Rückkaufs, nicht jedoch auf die Bilanzierung von VG und Schulden aus (Kirsch, H. 2009, S. 188; Pawelzik 2012, IAS 32, Rn. 2871; Clemens 2013, § 12, Rn. 86). IAS 32 legt die Art und Weise der Verrechnung nicht fest. Zulässig ist (i) die Verminderung des EK i. H. der AK durch einen gesonderten Posten (›cost method‹ oder ›one-line adjustment‹); (ii) Verrechnung des Nennwerts der Aktien mit dem gez. Kap. sowie des ursprünglichen Agios mit der Kap.-Rücklage. Ein etwaiger Differenzbetrag zu den AK wird von den Gewinnrücklagen abgezogen, die keinen Beschränkungen bei der Verwendung unterliegen (›par value method‹); (iii) Absetzung des Nennwertes der Aktien vom gez. Kap. und Verrechnung der Differenz zu den AK mit den übrigen EK-Posten unter Beachtung etwaiger gesellschaftsrechtl. Beschränkungen (›constructive retirement method‹ oder modifizierte ›par value method‹; siehe hierzu Clemens 2013, § 12, Rn. 87 m. w. N. und praktischen Beispielen).