Rn. 47
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Umfang der Berichtspflicht im Anhang ergibt sich aus den §§ 284ff. sowie hinsichtlich bestimmter rechtsformabhängiger Zusatzangaben aus den §§ 58 Abs. 2a, 131 Abs. 1 und 3, 152 Abs. 2f., 158 Abs. 1 und 160 AktG (vgl. im Einzelnen BeckOK-HGB (2021), § 284, Rn. 8ff.; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 911ff.). Allerdings ist zu beachten, dass einige der rechtsformabhängigen Zusatzangaben nicht zwingend im Anhang gemacht werden müssen, sondern – etwa im Fall der §§ 152 Abs. 2, § 152 Abs. 3 und 158 Abs. 1 Satz 2 AktG – die erforderlichen Angaben auch in der Bilanz (vgl. § 152 Abs. 2f. AktG) oder der GuV (vgl. § 158 Abs. 1 AktG) erfolgen können. Der Anhang ist i. S. v. § 258 AktG mangelhaft, wenn Angaben nicht vollständig erfolgt sind oder vollständig fehlen. Ein Mangel liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine – gesetzlich nicht vorgeschriebene, aber u. U. zweckmäßige – Fehlanzeige nicht abgegeben wurde (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 9). Hingegen ist der Anhang auch unvollständig, wenn Informationen zwar erteilt werden, diese aber unzutreffend sind (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 22; HdR-E, AktG § 258, Rn. 21).
Rn. 48
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Fall von unvollständigen, fehlenden oder falschen Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1) steht das Institut der Sonderprüfung neben dem Recht des einzelnen Aktionärs auf Auskunft (vgl. ebenso MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 25). Jeder einzelne Aktionär kann insoweit ein Auskunftsverfahren einschließlich einer gerichtlichen Überprüfung der Auskunftsverweigerung in Gang setzen (vgl. § 132 AktG). Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 132 AktG ist ebenfalls – wie der Antrag auf Sonderprüfung – fristgebunden; allerdings beträgt die Frist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG nur zwei Wochen ab der HV, in der die begehrte Auskunft abgelehnt wurde.
Rn. 49
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Kommt das Auskunftsverfahren nach §§ 131f. AktG alternativ zum Antrag auf Sonderprüfung in Betracht, so sprechen für die vorzugsweise Durchführung des Auskunftsverfahrens die niedrigeren Verfahrensvoraussetzungen und eine unmittelbare Entscheidung durch das Gericht, wohingegen das Sonderprüfungsverfahren wegen der Einbeziehung der Sonderprüfung grds. zeitaufwendiger sein wird, im Übrigen u. U. Schwierigkeiten dahingehend bestehen (können/werden), als der Antrag "nur von Aktionären gestellt werden [kann, d.Verf.], deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen" (§ 258 Abs. 2 Satz 3 AktG).