Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 12
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß § 255 Abs. 1 zählen zu den AK die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Aus dieser Gesetzesformulierung lässt sich entnehmen, dass all jene Aufwendungen den AK zuzurechnen sind, die im finalen Sinn erforderlich sind, um einen VG zu erwerben. Der Erwerb eines VG wird allg. als die Überführung eines VG von einer fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Zuführung zu seiner bestimmungsgemäßen Nutzung angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 12.09.2001, IX R 52/00, BStBl. II 2003, S. 574; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 10ff.). Somit zählen in jedem Fall jene Aufwendungen dazu, die erforderlich sind, um den VG in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dieser Tatbestand geht über die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht hinaus und stellt auf die individuellen Verhältnisse des bilanzierenden UN ab. Willkürspielräume im Hinblick auf die Definition des betriebsbereiten Zustands dürften letztlich dadurch vermieden werden, dass gesetzesterminologisch nicht auf den betriebsbereiten Zustand abgestellt wird, sondern vielmehr auf einen betriebsbereiten Zustand.
In der Literatur findet sich auch die Ansicht, dass der Begriff der Betriebsbereitschaft nur im Zusammenhang mit Gegenständen des Sach-AV Bedeutung besitzt, während Gegenstände des UV nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden (vgl. ADS (2023), § 255, Rn. 51ff., m. w. N.). Dies lässt sich jedoch dem eindeutigen Wortlaut des § 255 Abs. 1 nicht entnehmen; vielmehr ist das Kriterium der Betriebsbereitschaft generell bei allen erworbenen VG bedeutsam. Aus diesem Grund dürften etwa die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit gezielten Einlagerungen von Handelswaren (z. B. Einordnung in Verkaufsregale) entstehen, als Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand für ein Handels-UN angesehen werden. Die Einbeziehung dieser Aufwendungen scheitert jedoch vielfach an der in § 255 Abs. 1 genannten Anforderung, nach der nur solche Aufwendungen zur Schaffung einer Betriebsbereitschaft Bestandteil der AK sind, die dem VG einzeln zugeordnet werden können.