Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 62
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Gesetzliche Vorgaben wie eine Gebührenordnung für die Höhe der Vergütung des AP existieren nicht. Als Auftraggeber hat das prüfungspflichtige UN eine nicht zu unterschätzende Marktmacht. Es kann vor dem und für den Wahlvorschlag des AR Prüfungsangebote mit Honorarangabe von mehreren Prüfern bzw. Prüfungsgesellschaften einholen und der AR/Verwaltungsrat wird der HV i. d. R. denjenigen Prüfer als AP vorschlagen, der bei gleicher Prüfungsqualität das günstigste Angebot unterbreitet. So kann bspw. eine Neuausschreibung und ein ggf. damit einhergehender Prüferwechsel zu einem deutlichen Honorarrückgang führen (vgl. Köhler et al., ZfB 2010, S. 5 (22)). Das Honorar des Prüfers ist somit aus Sicht des prüfungspflichtigen UN ein wichtiger Bestandteil der Verhandlungen, die vor der Vergabe des Prüfungsauftrags zwischen Gesellschaft und Prüfer geführt werden. Für den Prüfer ist es allerdings vorteilhaft, wenn er den Prüfungsauftrag erhält, ohne dass er ein Angebot bezüglich des Zeithonorars unterbreiten muss, und es zwischen den Parteien als vereinbart gilt, dass der Prüfer am Ende der Prüfung die effektiv benötigte Prüfungszeit abrechnen kann.
Rn. 63
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Das Prüfungshonorar besteht häufig aus dem Werthonorar, das sich als bestimmter zu vereinbarender Anteil der BS des prüfungspflichtigen UN bemisst, und aus dem Zeithonorar. Das Zeithonorar wird durch die für die Prüfung benötigte Zeit und den Zeithonorarsatz je Stunde bzw. je Tag für den oder die jeweils eingesetzten Mitarbeiter und den bzw. die Prüfer bestimmt.
Rn. 64
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Pauschalhonorare sind gemäß § 43 Abs. 2 BS WP/vBP nur dann zulässig, "wenn festgelegt wird, dass bei Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Aufwandes führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist." Daher ist es sinnvoll, bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars bestimmte Bedingungen (Kautelen) hinsichtlich der durch das prüfungspflichtige UN zu schaffenden Voraussetzungen festzulegen (vgl. Baetge, BFuP 1985, S. 277 (283); WP-HB (2023), Rn. A 306). Mit Hilfe der Kautelen muss gewährleistet werden, dass das Prüfungsurteil für die JA-Adressaten vertrauenswürdig ist, d. h. eine bestimmte Mindestqualität aufweist (vgl. zur Konkretisierung der Mindestqualität eines Urteils Baetge, BFuP 1985, S. 277 (285f.)). Um diese Mindestqualität zu sichern, muss der Prüfer schon vor der Annahme des Prüfungsauftrags schätzen, welches Zeitbudget für die Prüfung unter den festgelegten Kautelen erforderlich ist. Zur Schätzung des voraussichtlichen Zeitbudgets benötigt der Prüfer Kenntnisse über die relevanten Einflussfaktoren auf die Prüfungszeit für jedes einzelne Prüfungsfeld bei Einsatz der vorgesehenen Mitarbeiter. Die wichtigsten Einflussfaktoren, die die Arbeitszeit für die Prüfung beeinflussen, sind:
(1) |
Kenntnisse über das Prüfungsobjekt (Erst- oder Folgeauftrag); |
(2) |
Prüfungsbereitschaft des Mandanten; |
(3) |
Umfang des Rechnungswesens; |
(4) |
Zahl und Größe der Prüfungsfelder; |
(5) |
Homogenität des Prüfungsstoffs; |
(6) |
Komplexität des IT-Systems; |
(7) |
Qualität des IKS; |
(8) |
Fehlererwartung (Art der erwarteten Fehler und ihr Einfluss auf die Prüffeldeinteilung, Prüfungsmethoden und -verfahren); |
(9) |
Qualität und Zuverlässigkeit sowie Zahl der Mitarbeiter des zu prüfenden UN; |
(10) |
Tätigkeit und Qualität der Innenrevision; |
(11) |
wirtschaftliche Lage des UN. |
Rn. 65
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Da die Vorplanung für die Zeithonoraruntergrenze auf Annahmen bzw. Informationen des Auftraggebers über die wichtigsten Einflussfaktoren für die Prüfungszeit beruht, sind diese Annahmen und Informationen als Kautelen in eine evtl. geforderte schriftliche Honorarvereinbarung (bzw. das Angebot) aufzunehmen. Da diese Vorplanung unter unsicheren Erwartungen erfolgt, kann das tatsächlich erforderliche von dem geplanten Zeitbudget abweichen. Diese Zeitüberschreitungen gehen zu Lasten des Prüfers bzw. des Prüfungs-UN, wenn er bzw. es selbst die Zeitüberschreitung, z. B. aufgrund nachträglich festgestellter mangelnder Prüfungsplanung oder -realisation, zu vertreten hat. Solche Zeitüberschreitungen sind unbedingt erforderlich, wenn die Mindestqualität des Urteils bei Ausschöpfung des Zeitbudgets noch nicht erreicht worden ist.
Rn. 66
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Zeitüberschreitungen gehen dagegen zu Lasten des prüfungspflichtigen UN, wenn die vereinbarten Zeitbudgets überschritten werden müssen, weil der Mandant z. B. nicht prüfungsbereit war oder der zugesicherte Stand des IKS nicht gegeben ist oder weil sich einzelne Prüfungsfelder bei der Prüfung als derart fehlerhaft herausstellten, dass die entsprechenden Teile des JA zur Neubearbeitung an den Mandanten zurückgegeben werden müssen und danach eine erneute Prüfung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die sog. Änderungs- bzw. Nachtragsprüfung gemäß § 316 Abs. 3.
Rn. 67
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, welches z. B. davon abhängig...