Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
a) Grundsätzliche Regelung
Rn. 30
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Offenlegungspflicht für den JA betrifft bei allen unmittelbar nach § 325 offenlegungspflichtigen UN gemäß § 264 die Bilanz, die GuV sowie den Anhang. In den §§ 326, 327 sind allerdings Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapG sowie Kleinst-KapG kodifiziert. Diese befreien kleine KapG von der Pflicht zur Offenlegung der GuV sowie der auf sie bezogenen Anhangangaben und erlauben mittelgroßen KapG die Übermittlung der Bilanz in einer nur groben Aufgliederung (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 326; HdR-E, HGB § 327). Kleinst-KapG können nach § 326 Abs. 2 darüber hinaus die Erleichterung in Anspruch nehmen, dass sie nur ihre Bilanz zu übermitteln haben und für diese eine Hinterlegung verlangen können (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 19ff.; HdR-E, HGB § 326, Rn. 13f.).
Rn. 31
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zu den offenlegungspflichtigen Abschlüssen zählen allein JA, dies jedoch auch dann, wenn sie sich lediglich auf ein Rumpf-GJ beziehen. Nicht offenzulegen sind damit Sonderbilanzen, wie z. B. die Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1, die Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG (vgl. so explizit § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG) oder die Zwischenbilanz nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG bzw. die Zwischenbilanz im Zusammenhang mit einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 209 AktG, die Verschmelzungs-, Abwicklungs- oder Liquidationsbilanz. Offenlegungspflichtig sind allerdings JA in Liquidation befindlicher KapG (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 9), Abwicklungseröffnungsbilanzen sowie JA, die zugleich Schlussbilanzen übertragender Gesellschaften sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 38; MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 24).
Rn. 32
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Anstelle des JA kann bei großen KapG ein IFRS-EA i. S. d. § 325 Abs. 2a treten (vgl. hierzu im Detail HdR-E, HGB § 325, Rn. 114ff.). In diesem Fall ist der handelsrechtliche JA mit dem diesbezüglichen BV bzw. Vermerk über dessen Versagung an die das UN-Register führende Stelle zwecks dauerhafter Hinterlegung zu übermitteln (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 114).
Rn. 33
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zur Offenlegung im Fall einer Zusammenfassung von JA und KA nach § 298 Abs. 2 vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 162f. Zu den Form- und Formatvorschriften bei der Offenlegung vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 74ff., sowie HdR-E, HGB § 328, Rn. 24ff.
b) Offenlegung bei Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Rn. 34
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Da bisher die Prüfung des BAnz-Betreibers nicht die Nichtigkeit des eingereichten JA umfasste, ist davon auszugehen, dass dies auch nicht in den Verantwortungsbereich der das UN-Register führenden Stelle fällt (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 16). Daraus folgt, dass auch offensichtlich nichtige JA von der das UN-Register führenden Stelle als Übermittlung eines JA anzunehmen sind und nicht verwehrt werden dürfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.05.2000, 3Z BR 111/00, NJW-RR 2000, S. 1350, zur Zuständigkeit des BAnz-Betreibers; HdR-E, HGB § 328, Rn. 32; HdR-E, HGB § 329, Rn. 16). Wesentlich entscheidender ist jedoch die Frage, ob nichtige JA nicht nur übermittelt werden dürfen, sondern sogar zu übermitteln sind. Hier ist entscheidend, ob die Nichtigkeit des JA bereits festgestellt wurde. Solange die Feststellung der Nichtigkeit noch nicht abgeschlossen ist (bspw. wegen einer schwebenden Nichtigkeitsklage oder laufender Begutachtung; vgl. Lutter, in: FS Helmrich (1994), S. 685 (687ff.)), hat eine potenzielle Nichtigkeit keine Auswirkung auf die Offenlegungspflicht. Der JA ist innerhalb der Zwölf- bzw. Viermonatsfrist von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs nach § 325 Abs. 1 an die das UN-Register führende Stelle zu übermitteln, auch dann, wenn sie von einer Nichtigkeit des JA ausgehen. Es darf dann also nicht gewartet werden, bis ein neuer JA aufgestellt wurde, denn der alte JA besitzt noch volle Rechtswirksamkeit. Während einer schwebenden Nichtigkeitsklage ist dieser Umstand für die Adressaten insofern erkennbar, als nach § 249 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG der Vorstand die Erhebung der Klage in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen hat.
Sofern jedoch die Fristen (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 1 bzw. § 325 Abs. 4 Satz 1) noch nicht überschritten sind und die gesetzlichen Vertreter oder der AR die Nichtigkeit des JA feststellen, ist dieser nicht offenzulegen und durch einen neuen JA zu ersetzen. Die Tatsache, dass die gesetzlichen Vertreter oder der AR die Nichtigkeit des JA durch Einrede geltend gemacht haben, ist nicht offenzulegen (vgl. Lutter, in: FS Helmrich (1994), S. 685 (692f.)). Denkbare Fälle einer möglichen Nichtigkeitsfeststellung vor der Offenlegung des JA sind bspw., wenn die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nach einem Wechsel Zweifel über die RL ihrer Vorgänger erheben oder die Gesellschafter i. R.d. Feststellung den JA gesetzeswidrig ändern. In beiden Fällen trifft die Pflicht zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 10ff.), auch wenn sie mit dem Inhalt der Unterlagen nicht einverstanden si...