Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
Rn. 421
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Unterschiede im Vergleich zum HGB bestehen auch beim Komponentenansatz nach IFRS. Jeder Teil einer Sachanlage, der einen bedeutsamen Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Gegenstands aufweist und ggf. mehrfach während der Gesamt-ND eines Vermögenswerts ersetzt werden muss, ist nach IAS 16.43 einer fiktiven Einzelbewertung zu unterwerfen, d. h. zwingend getrennt abzuschreiben. Nach HGB wird der Komponentenansatz indes als Ausprägung des Abschreibungsplans lediglich als zulässig erachtet (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 185).
Die separate Abschreibung einzelner Komponenten ist nach IFRS selbst dann erforderlich, wenn die betreffenden Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl. Pellens et al. (2017), S. 423). Die Komponenten müssen allerdings unterschiedliche ND oder Wertminderungsverläufe aufweisen. Die AHK sind auf die einzelnen Komponenten eines Gegenstands aufzuteilen (z. B. bei Flugzeugen auf die Triebwerke, die Bremsanlage, die Sitzreihen, die Bordküche, die Außenhaut etc.), ohne dass Grenzwerte für die Zerlegung angegeben werden (vgl. IAS 16.44). Anschließend sind die ND und Abschreibungsmethode für jede einzelne Komponente festzulegen, um die Abschreibungen zu berechnen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Komponenten bei der Bestimmung des Abschreibungsaufwands zusammenzufassen, wenn deren ND und Abschreibungsmethode übereinstimmen (vgl. IAS 16.45). Diese Aufteilung ist freilich nur für Zwecke der Folgebewertung erforderlich. Im IFRS-Abschluss können die RBW der einzelnen Komponenten zu einem Vermögenswert zusammengefasst werden, sofern dies nicht den UN-spezifischen Gegebenheiten widerspricht, wonach eine separate Bilanzierung angemessen wäre (vgl. IAS 16.9 sowie zu weiteren Beispielen Haufe IFRS-Komm. (2020), § 10, Rn. 8ff.).
Die Aufteilung der AHK auf die einzelnen Teile einer Sachanlage ist meist nicht eindeutig möglich. Daher kann der Komponentenansatz aus Gründen der praktischen Handhabung und der Objektivierung restriktiv ausgelegt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ansatz i.W. eher auf Großobjekte angewendet wird, wie z. B. technische Großanlagen, Leitungsnetze, Flugzeuge oder Gebäude, und dass eine Aufteilung lediglich dann zweckmäßig erscheint, wenn eine Komponente bspw. ca. 10 % der AHK aufweist (vgl. Beck IFRS-HB (2016), § 5, Rn. 15; sogar höhere Prozentsätze (15–20 %) als zulässig erachtend und mit vielen Beispielen Haufe IFRS-Komm. (2020), § 10, Rn. 6ff. sowie § 14, Rn. 39ff.).
Rn. 422
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Nachträgliche Ausgaben für Ersatzbeschaffungen werden als spezielle Komponente aktiviert, wenn die Ansatzkritierien nach IAS 16.7 erfüllt sind (vgl. IAS 16.13). Ein ggf. vorhandener RBW jener als Komponente erfassten und ersetzten Teile ist sofort erfolgswirksam auszubuchen (vgl. IAS 16.67ff.). Der normale Erhaltungsaufwand (z. B. Inspektionen von Fahrzeugen oder Flugzeugen) erfüllt hingegen die Kriterien des IAS 16.7 nicht und ist wie nach HGB sofort als Aufwand zu verrechnen (vgl. IAS 16.12).
Rn. 423
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Kosten für Großinspektionen oder Generalüberholungen sind als separate Komponente dann zu aktivieren, wenn deren Vornahme eine Voraussetzung für die weitere Nutzung des Vermögenswerts darstellt (vgl. IAS 16.14). Dies ist nach HGB nicht zulässig, da die Voraussetzung "physisch separierbar" nicht erfüllt ist (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 187). Auch diese spezielle Komponente ist gesondert über ihre ND abzuschreiben (vgl. IAS 16.43ff.). So bedürfen bspw. (Verkehrs-)Flugzeuge in bestimmten Abständen einer Generalüberholung, damit sie weiter betrieben werden können (vgl. Beck IFRS-HB (2016), § 5, Rn. 83). Insbesondere beim Erwerb größerer Anlagen ist eine Generalüberholungskomponente regelmäßig bereits im Zugangswert enthalten. Diese Komponente ist i. R.d. Zugangsbewertung solcher Anlagen bzw. Vermögenswerte zu separieren und i. R.d. der Folgebewertung getrennt abzuschreiben (vgl. IAS 16.14 sowie Haufe IFRS-Komm. (2020), § 14, Rn. 44). Ein etwaiger Restwert der bei Durchführung einer Generalüberholung noch aktivierten Wartungskosten ist erfolgswirksam auszubuchen (vgl. IAS 16.14 i. V. m. IAS 16.67ff.; für ein Beispiel Lorson/Haustein/Beske, KoR 2018, S. 529 (533f.)).
Rn. 424
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Die Anwendung des Komponentenansatzes ist in der StB nicht zulässig (vgl. § 7 Abs. 1 EStG; HdR-E, HGB § 253, Rn. 192). Daher ergeben sich aufgrund des Komponentenansatzes temporäre Unterschiede zwischen den Wertansätzen nach IFRS und in der StB. Mithin sind latente Steuern nach IAS 12 abzugrenzen.