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2. Komponentenansatz

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 421

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Unterschiede im Vergleich zum HGB bestehen auch beim Komponentenansatz nach IFRS. Jeder Teil einer Sachanlage, der einen bedeutsamen Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Gegenstands aufweist und ggf. mehrfach während der Gesamt-ND eines Vermögenswerts ersetzt werden muss, ist nach IAS 16.43 einer fiktiven Einzelbewertung zu unterwerfen, d. h. zwingend getrennt abzuschreiben. Nach HGB wird der Komponentenansatz indes als Ausprägung des AfA-Plans lediglich als zulässig erachtet (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 185).

Die separate AfA einzelner Komponenten ist nach IFRS selbst dann erforderlich, wenn die betreffenden Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (vgl. Pellens et al. (2021), S. 394). Die Komponenten müssen indes unterschiedliche ND oder Wertminderungsverläufe aufweisen. Die AHK sind auf die einzelnen Komponenten eines Gegenstands aufzuteilen (z. B. bei Flugzeugen auf die Triebwerke, die Bremsanlage, die Sitzreihen, die Bordküche, die Außenhaut etc.), ohne dass Grenzwerte für die Zerlegung angegeben werden (vgl. IAS 16.44). Anschließend sind die ND und AfA-Methode für jede einzelne Komponente festzulegen, um die AfA berechnen zu können. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Komponenten bei der Bestimmung des AfA-Aufwands zusammenzufassen, wenn deren ND und AfA-Methode übereinstimmen (vgl. IAS 16.45). Diese Aufteilung ist freilich nur für Zwecke der Folgebewertung erforderlich. Im IFRS-Abschluss können die RBW der einzelnen Komponenten zu einem Vermögenswert zusammengefasst werden, sofern dies nicht den UN-spezifischen Gegebenheiten widerspricht, wonach eine separate Bilanzierung angemessen wäre (vgl. IAS 16.9; zu weiteren Beispielen Haufe IFRS-Komm. (2025), § 10, Rn. 8ff.).

Die Aufteilung der AHK...

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