Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 34
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die dargelegten Möglichkeiten, die Wahl des AP bei einer GmbH sowie PersG i. S. d. § 264a gesellschaftsvertraglich zu regeln, gelten grds. auch für die Wahl des KA-Prüfers. Dies bedeutet auch, dass im Gesellschaftsvertrag unterschiedliche Wahlverfahren bezüglich der Wahl von JA- und KA-Prüfer vereinbart werden können. So kann die Wahlkompetenz in die Hände unterschiedlicher Gesellschaftsorgane gelegt werden. Bspw. kann der AR berechtigt sein, den Prüfer des JA zu wählen, während sich die Gesellschafter das Recht vorbehalten haben, den KA-Prüfer zu wählen.
Rn. 35
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Kreis der zur Wahl des AP berechtigten Personen wird im Gesellschaftsvertrag des MU festgelegt und darf auch Personen umfassen, die nicht Gesellschafter des MU sind, sondern z. B. Minderheitsgesellschafter eines TU. Denn gerade bei einem GmbH-Konzern haben auch die Gesellschafter der TU ein großes Interesse an dem KA, da positive oder negative Entwicklungen Auswirkungen auf alle zu einem Konzern zusammengefassten UN haben (können). Damit kann es gerechtfertigt sein, einem oder mehreren Gesellschaftern eines oder mehrerer TU zum Schutz ihrer Minderheitsrechte durch den Gesellschaftsvertrag des MU das alleinige Recht zuzugestehen, den AP zu wählen (vgl. Hommelhoff (1985), S. 408), zumal diese Minderheitsgesellschafter i. d. R. kaum Einfluss auf die Aufstellung des KA haben.
Rn. 36
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Bei großen internationalen, nicht kap.-marktorientierten Konzernen unter beherrschendem Einfluss einer inländischen GmbH kann man das Recht, den KA-Prüfer zu wählen, auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen einem Ausschuss übertragen, der sich aus den Gesellschaftern der einzelnen Konzern-UN zusammensetzt. Selbst wenn die Gesellschafter des MU von der Wahl des AP ausgeschlossen sind, haben sie auch bei einer derartigen Regelung der Wahl des KA-Prüfers Einfluss auf die Person des gewählten Prüfers. Einerseits können nämlich nur die gesetzlichen Vertreter des MU, also der oder die Geschäftsführer, den Prüfungsauftrag erteilen, andererseits haben ausschließlich die Gesellschafter des MU das Recht, Widerspruch gegen die Wahl des Prüfers vor Gericht einzulegen und ggf. die gerichtliche Ersetzung des gewählten Prüfers nach § 318 Abs. 3 zu erwirken, und nicht die Gesellschafter von TU. Ist das MU eine kap.-marktorientierte GmbH (vgl. § 264d), so ist der Wahlvorschlag auf die Empfehlung eines (ggf. isolierten) Prüfungsausschusses zu stützen (vgl. auch HdR-E, HGB § 318, Rn. 15).