Rn. 46

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 1 Abs. 1 der VO über die RL- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (KHBV) unterliegen Krankenhäuser, unbeachtlich einer potenziell bestehenden Kaufmannseigenschaft und ihrer Rechtsform, der KHBV (vgl. grundlegend dazu HdJ, Abt. VIII/1 (2017)). Ausnahmen werden durch § 1 Abs. 2 der KHBV geregelt. Krankenhäuser, die in der Rechtsform einer KapG geführt werden, können dabei ein Wahlrecht ausüben. Verzichten Sie darauf, von den handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 Gebrauch zu machen, sind sie verpflichtet, die in der VO erlassenen Formblätter anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KHBV sind in der Anlage drei Formblätter vorgesehen:

  • Anlage 1: Gliederung der Bilanz;
  • Anlage 2: Gliederung der GuV;
  • Anlage 3: Anlagennachweis.

Die gemäß Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben sind zwingend sowohl für den Bilanzposten "Immaterielle VG" als auch für die Posten des Finanz-AV zu machen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 KHBV). Ferner gelten bei Inanspruchnahme des Wahlrechts die qua § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 für kleine und mittelgroße KapG eingeräumten Erleichterungen nicht mehr. Lediglich bei der Offenlegung des JA werden gemäß § 1 Abs. 4 KHBV noch Erleichterungen gewährt.

 

Rn. 46a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nehmen Krankenhäuser das Wahlrecht nicht in Anspruch, müssen sie zusätzlich zum handelsrechtlichen JA, indes nicht als Bestandteil dessen ("außerhalb"), die oben beschriebenen Anlagen erstellen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 KHBV). Für Krankenhäuser, die Nicht-KapG im Anwendungsbereich der VO darstellen, gilt ohne Wahlrecht § 4 KHBV, der die Zugrundelegung der angesprochenen Formblätter fordert.

 

Rn. 47

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 5 Abs. 2ff. KHBV enthält Bestimmungen über den Ausweis bestimmter Sonder- und Ausgleichsposten, die für alle Krankenhäuser unabhängig von ihrer Rechtsform gelten. Sie dienen dazu, den Ausweis von öffentlichen Zuschüssen und Fördermitteln transparenter zu machen (vgl. bezüglich etwaiger Einzelfragen IDW RS KHFA 1 (2016)).

 

Rn. 48

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Pflegeeinrichtungen unterliegen ebenfalls unabhängig von Kaufmannseigenschaft und Rechtsform der Pflege-Buchführungs-VO (PBV). Als Pflegeeinrichtungen gelten grds. gemäß § 1 Abs. 2 PBV ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch des SGB besteht. Die PBV enthält insgesamt vier Formblätter: Bilanz, GuV, Anlagen- und Fördernachweis. Die Gliederung der Formblätter gemäß PBV unterscheidet sich z. T. erheblich von der Gliederung der Formblätter i. S. d. KHBV. Zudem enthält die PBV spezielle Einzelvorschriften zur Bilanz. Die übrigen Regelungen der PBV orientieren sich sehr stark an denen der KHBV (so existiert etwa auch für Pflegeeinrichtungen ein § 1 Abs. 3 KHBV nachgebildetes Wahlrecht; vgl. § 8 Abs. 1 PBV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?