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2. Legaldefinition

Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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a) Historischer Rückblick und Kritik

 

Rn. 102

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Mit dem BiRiLiG hatte der Gesetzgeber – divergierend zu dem aktienrechtlichen Terminus des § 15 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 1ff.) – den Verbundbegriff erstmals und insoweit zusätzlich mit § 271 Abs. 2 im HGB legal definiert, womit Art. 41 der 7. EG-R (derweil: Art. 2 Nr. 12 der Bilanz-R) – wie folgt – in nationales Recht umgesetzt wurde:

"Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen."

 

Rn. 103

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Damit also der Tatbestand eines UN-Verbunds nach HGB erfüllt war, mussten gemäß § 271 Abs. 2 (a. F.) gleichzeitig zwei Bedingungen gegeben sein (vgl. Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 53ff.):

  • Es musste ein (bilaterales) Subordinations- bzw. Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 vorliegen (Verbundbedingung I).
  • Das UN war nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschn. in den KA des obersten MU einzubeziehen, auch wenn die Aufstellung unterblieb. Diesem Tatbestand wurde gleichgestellt, dass das oberste MU einen befreienden KA nach den §§ 291 bzw. 292 aufstellte oder hätte aufstellen können (Verbundbedingung II). Demnach reichte bereits eine Einbeziehung in einen möglichen (also nicht tatsächlich erstellten) befreienden KA aus, um die Verbundbedingung II zu erfüllen. Ein UN-Ver...

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