Rn. 43
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ebenso wie der Begriff des Rechtsgeschäfts wird der Begriff der Maßnahme im AktG nicht definiert oder erläutert.
Rn. 44
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach Ziel und Zweck der in den §§ 311f. AktG getroffenen Regelungen wird man den Begriff der Maßnahme jedoch dahin zu interpretieren haben (vgl. Kropff (1965), S. 411, mit Bezugnahme auf die maßgebliche RegB), dass hierunter die von dem Begriff des Rechtsgeschäfts i. S. d. § 312 AktG nicht gedeckten Rechtshandlungen und tatsächlichen Handlungen der abhängigen AG/KGaA/SE und ihrer Organe erfasst werden. Als Maßnahmen kommen also alle geschäftlichen Dispositionen des Vorstands der abhängigen Gesellschaft in Frage, die – ohne "Rechtsgeschäft" zu sein – sich auf die wirtschaftliche Lage betreffender Gesellschaft (Vermögen oder Ertrag) auswirken können (vgl. ebenso ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 42; AktG-GroßKomm. (2016), § 312, Rn. 83; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 23; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 47).
Rn. 45
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Demnach können folgende Beispiele als Maßnahme qualifiziert werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 405; HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (92)): Entscheidungen über Aufnahme, Änderung oder Einstellung einer Produktion, Stilllegung von Betriebsteilen, Beschlussfassungen über Investitionen und Forschungsaufträge, Einkaufsentscheidungen, Maßnahmen zur Regelung des Vertriebs oder zur Abwicklung von Aufträgen innerhalb eines Kreises von verbundenen UN, Maßnahmen der Zentralisierung oder Dezentralisierung in der UN-Verwaltung, Finanzierungsmaßnahmen, Aufgabe eines Markts. Da nicht nur über getroffene, sondern auch über unterlassene Maßnahmen – wozu auch unterlassene Rechtsgeschäfte zählen – zu berichten ist, fallen unter "Maßnahmen" auch die Unterlassung einer Kündigung sowie die Unterlassung des Einwands des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 43; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 406). Zu bedenken ist ferner, dass die berichtende AG/KGaA/SE Maßnahmen im eigenen Betrieb treffen oder unterlassen kann; es kann sich aber auch um Maßnahmen der berichtenden Gesellschaft gegenüber Dritten handeln, so z. B. die Stimmrechtsausübung bei einer Tochtergesellschaft. Vorgänge auf dem Personalgebiet können ebenfalls Maßnahmen sein (vgl. ebenso KK-AktG (2004), § 312, Rn. 48; a. A. MünchKomm. (2020), § 312, Rn. 91; wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konzernleitung auch Scheffler, in: FS Goerdeler (1987), S. 469 (477ff.)).