Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 49
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Bei den als "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" gekennzeichneten Positionen ist von Seiten der Finanzverwaltung zusätzlich zur Übermittlung der jeweiligen Position als Mussfeld die Übermittlung eines Auszugs aus der Summen- und Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format erwünscht (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 17)). Durch die Übermittlung des Kontennachweises, dessen Datenschema im Berichtsbestandteil "Detailinformationen zu Positionen" hinterlegt ist, wird eine weitere verpflichtende Untergliederung des ohnehin sehr umfangreichen Mindestumfangs vermieden. Zudem stellte vor Einführung der E-Bilanz die Mehrheit der UN der Finanzverwaltung freiwillig Kontennachweise zur Verfügung (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (235)). Bei der Übermittlung der Kontennachweise ist stets das in der folgenden Übersicht dargestellte Schema anzuwenden:
Rechenregel |
Bezeichnung der Position |
Positionseigenschaft |
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Detailinformationen zu Positionen |
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Kontensalden zu einer Position |
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Name der Position |
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Kontonummer |
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Kontobeschreibung |
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Kontosaldo |
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Übersicht: XBRL-Schema für die Übermittlung der Kontensalden
Die Übermittlung der Kontennachweise zu den gekennzeichneten Positionen ist grds. optional und damit nicht Bestandteil der clientseitigen Prüfungen. Folgerichtig resultieren aus deren Nichtlieferung keine rechtlichen Sanktionen. Kontensalden zu einer Position können somit vollständig oder unvollständig, z. B. nur als Erläuterung bestimmter Positionen, übermittelt werden. Die Taxonomie macht diesbezüglich keinerlei Vorgaben (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.10.2, S. 20, sowie Kap. A.12, S. 21). Zudem kann ein Kontennachweis – unabhängig von der Positionseigenschaft – auch zu jeder anderen Position übermittelt werden. Mittels der optionalen Übermittlung der Kontennachweise appelliert die Finanzverwaltung an die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (234)).