Rn. 18

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der Wortlaut des § 251 Satz 1 bestimmt, dass nur solche Haftungsverhältnisse außerhalb der Bilanz anzugeben sind, die nicht bereits passiviert wurden. Rückstellungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden, soweit mit einer Inanspruchnahme aus bestehenden Rechtsverhältnissen ernsthaft zu rechnen ist (vgl. EBJS (2020), § 251 HGB, Rn. 1). Stehen Inanspruchnahme und Betrag fest, ist nach allg. Grundsätzen eine Verbindlichkeit anzusetzen. Eine Angabe erübrigt sich in diesen Fällen, weil dasselbe Risiko nicht zweimal im JA gezeigt werden soll.

Aus diesem Grund ist z. B. die Abtretung von Rechten aus Abnahmeverträgen an Gläubiger nicht vermerkpflichtig (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 5); eine Inanspruchnahme aus solchen Vereinbarungen kann regelmäßig nur insoweit erfolgen, als eine passivierungspflichtige Schuld entstanden ist. Anders kann der Sachverhalt allerdings zu beurteilen sein, wenn der Kreditgeber seine Rechte auch bei Ausfall anderer Schuldner (z. B. verbundener UN) geltend machen kann (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 74.). Eine Vermerkpflicht kommt auch nicht in Betracht, wenn ein MU gegenüber den Anleihezeichnern eines TU haftet und das TU die Mittel aus der Anleihe als Darlehen an das MU weitergereicht hat (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 77).

 

Rn. 19

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtangabe passivierter Verpflichtungen bildet bei KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften die Angabepflicht der Haftungsverhältnisse zugunsten von Organmitgliedern nach § 285 Nr. 9 lit. c); unter die Angabepflicht dieser Vorschrift fallen auch passivierte Beträge, weil die Beziehungen einer solchen Gesellschaft zu ihren Entscheidungsträgern umfassend dargestellt sowie Umgehungen der Angabepflichten von Organkrediten verhindert werden sollen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 285 HGB, Rn. 337; Russ (1986), S. 223).

 

Rn. 20

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Irreführend ist der Wortlaut der Vorschrift ("sofern" sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind) für die Fälle, in denen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 nur ein Teilbetrag einer Verpflichtung passiviert wird, weil nicht mit einer Inanspruchnahme in voller Höhe des vertraglich möglichen Haftungsumfangs zu rechnen ist. Nach h. M. muss der nicht passivierte Restbetrag unter der Bilanz angegeben werden, obwohl der Gesetzestext nicht "soweit" lautet (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 5f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 11; Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 31); nach Sinn und Zweck des § 251 soll das Risiko in voller Höhe im JA gezeigt werden, nicht nur in Höhe des passivierten Teilbetrags. Die Vermerkpflicht gilt bspw. auch für Restbeträge von Verbindlichkeiten, bei denen das UN gesamtschuldnerisch haftet und nur einen (auf das Innenverhältnis entfallenden) Teilbetrag passiviert hat. Ebenfalls angegeben werden müssen neben passivierten Gewährleistungsverpflichtungen zusätzlich gewährte Garantien (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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