Rn. 913

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach [...] § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte" (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG). Diese Bestimmung bewirkt eine Offenlegung folgender Angaben in der HV (wenn danach verlangt wird), die nach den Erleichterungsvorschriften im Anhang nicht zu machen sind:

(1)

für kleine KapG

(2)

für mittelgroße KapG

 

Rn. 914

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Auch wenn diese Angaben im Anhang nicht zu machen sind, müssen sie für die HV verfügbar sein. Diese Vorschrift "ist notwendig, weil sonst die Gesellschafter die Vermögens-, Finanz- und Ert...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?